Schuldtitelherausgabe, Anspruch auf
Immer wieder kommt es vor, daß Gläubiger die Herausgabe des Schuldtitels nach Ausgleich der Forderung verweigern. Dabei ist die Herausgabe des Titels wichtig, denn er verjährt erst in 30 Jahren, und wer kann schon so lange den Nachweis führen, daß er gezahlt hat? Banken bewahren schließlich die Belege auch nur 10 Jahre auf.
Anspruchsgrundlage ist § 371 BGB. Danach kann der Schuldner nach Begleichung der Forderung die Rückgabe des Schuldscheins verlangen. Diese Vorschrift wird entsprechend angewandt auf die Herausgabe von Vollstreckungstiteln (BGH NJW 94, 1162). Dabei muß der Titel selbst herausgegeben werden, es reicht nicht eine irgendwie geartete Bestätigung über die Begleichung der Forderung.
Analog ist auch § 757 ZPO zu sehen. Danach muß der Gerichtsvollzieher nach Begleichung der Forderung den Schuldtitel herausgeben. Der Kommentar Baumbach/Lauterbach ergänzt: "Wenn der Schuldner unmittelbar an den Gläubiger geleistet hat, muß der Gläubiger den Vollstreckungstitel herausgeben."
Weigert sich der Gläubiger, so muß der Schuldner auf Herausgabe klagen.
In der Regel reichen aber wohl diese Hinweise, um den Gläubiger zu überzeugen, daß er den Titel herausgeben muß.