AG Dresden, Beschluss vom 16.11.2005, Az. 505 M 18788/05
Leitsatz:
Fragen des Gläubigers an den Schuldner im Rahmen der eidesstattlichen Versicherung, die der Aufdeckung von nicht völlig fern liegenden verschleierten Arbeitseinkommen dienen, sind einer effektiven Vollstreckung dienlich. Sie stellen keine unzulässige Ausforschung des Schuldners dar, so dass der Gerichtsvollzieher den Schuldner entsprechend zu befragen hat.
Normen: ZPO § 900
Beschluss:
In der Zwangsvollstreckungssache wird der Gerichtsvollzieher angewiesen, auf die Erinnerung der Gläubigerin den Schuldner zur Nachbesserung/Ergänzung seiner Aufgaben in dem von ihm abgegebenen Vermögensverzeichnis vom … gemäß Fragenkatalog der Gläubigerin vom … zu laden und ihn zur Beantwortung der Fragen unter Glaubhaftmachung durch erneute Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anzuhalten.
Gründe:
Die gläubigerseits gestellten Fragen tragen dem berechtigten Gläubigerinteresse an einer Aufdeckung möglicherweise - hier nicht völlig fernliegenden verschleierten Arbeitseinkommen Rechnung und sind einer effektiven Vollstreckung dienlich. Sie stellen keine unzulässige Ausforschung des Schuldners dar.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Fragen zu beantworten. Dies stellt keine unverhältnismäßige Belastung dar.
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