AG Mühlheim - Beschluss vom 30.04.97 - 2 M 1660/97;
LG Augsburg - Beschluss vom 25.09.96 - 5 T 3794/96
LG Hannover, Beschluss vom 14.08.1995 - 11 T 76/95.
Die Gerichte begründen ihre Entscheidung wie folgt:
Das Wohngeld unterliegt nach der Änderung des §
54 SGB I aufgrund des 2. SGBÄndG der uneingeschränkten Pfändbarkeit
und kann daher auch mit anderem Einkommen zusammengerechnet werden.
In dem neuen Absatz 3 Ziffer 1- 3 des § 54 SGB I
sind ausdrücklich verschiedene zweckentbundene Leistungen für
unpfändbar erklärt worden. Diese Leistungen sind abschließend
aufgezählt. Alle übrigen Ansprüche auf laufende Geldleistungen,
worunter auch das in Absatz 3 nicht erwähnte Wohngeld fällt,
können nach Abs. 4 wie Arbeitseinkommen gepfändet werden. Die
Pfändbarkeit des Wohngeldes ist nicht mehr von seiner Zweckbestimmung
abhängig gemacht. Dies ergibt sich auch aus der Begründung der
Bundesregierung zu ihrem Gesetzesentwurf sowie aus der Stellungnahme des
Bundesrates.
Da dementsprechend der Gesetzgeber auch § 30 Abs.
2 WohngeldG, wonach der Anspruch auf Wohngeld bei Pfändungen nicht
entfällt, nicht geändert hat, ist danach von einer grundsätzlichen
Pfändbarkeit im Rahmen des § 850 c ZPO auszugehen.
Quelle: BAG - SB Informationen 3/97
Zu LG Hannover, Beschluss vom 14.08.1995
(BAG - SB Informationen 4/96)
Nach der Änderung des § 54 SGB ist Wohngeld für alle Gläubiger pfändbar.
(Leitsatz des Autors)
Nach wohl richtiger Ansicht des LG Hannover sind in dem neuen Abs. 3 Ziff. 1 - 3 des §°54 SGB ausdrücklich verschiedene zweckgebundene Leistungen für unpfändbar erklärt worden. Alle übrigen Ansprüche auf laufende Geldleistungen, worunter auch das in Abs. 3 nicht erwähnte Wohngeld fällt, können nach Abs. 4 wie Arbeitseinkommen gepfändet werden.
Wohngeld ist wie Arbeitseinkommen pfändbar. Eine Zusammenrechnung mit Arbeitseinkommen gemäß § 850 e Nr. 2a ZPO ist daher zulässig.
Beschluss des LG Dortmund vom 28.06.1999 - 9 T 682 / 99
Vorinstanz: AG Dortmund
Fundstelle: InVo 2000, 58
Ebenso:
LG Heilbronn vom 09.06.1999, RPfleger 1999, 455
LG Darmstadt vom 10.12.1998, JurBüro 1999, 324 - 325
LG Hamburg, JurBüro 1997, 439; LG Augsburg, JurBüro 1997, 44; LG Bielefeld, JurBüro 1996, 270;
LG Saarbrücken, JurBüro 1995, 492
Kommentar:
Bisher wurde vor allem in dem Standardkommentar zur Forderungspfändung von Stöber die Meinung vertreten, dass Wohngeld im Prinzip nur für den Vermieter pfändbar ist ( Stöber, Rn. 1157 in der 12. Auflage ). Aus den drei erwähnten Landgerichtsentscheidungen der letzten Zeit muss jedoch leider gefolgert werden, dass Wohngeld gemäß § 850 e ZPO mit Sozialleistungen oder Arbeitseinkommen zusammengerechnet werden kann und damit sich oft für den Gläubiger bei Zusammenrechnung z.B. mit Rente oder Alg / Alhi ein wenn auch geringer pfändungsfähiger Betrag ergibt.
Momentan ist wegen der noch sehr niedrigen Beträge des Tabellenwohngeldes die Anwendung des § 850 e ZPO beim Bezug von Wohngeld noch von relativ geringer Bedeutung. Ab dem 01.01.2001 werden jedoch die Wohngeldbeträge um ca. 30 % erhöht, so dass aufgrund der vorliegenden vielen landgerichtlichen Entscheidungen mit einer erhöhten Anzahl von Gläubigeranträgen zur Pfändung von Wohngeld zu rechnen ist.