Widerrufsrecht in der Muttersprache
Bei einem Haustürverkauf an Ausländer muss auch das Widerrufsrecht in der Muttersprache des Kunden abgefasst sein.
Urteil des AG Nürnberg - 20 C 9384/96
Beim Haustürverkauf an Ausländer muss auch das Widerrufsrecht in der Muttersprache des Kunden abgefasst sein, anderenfalls muss der Käufer die bestellte Ware nicht abnehmen. Das Amtsgericht Nürnberg wies damit die Klage eines Textilbetriebes gegen eine Spätaussiedlerin aus Rußland ab.
Quelle: BAG - SB Informationen 3/97