LG Koblenz, Beschluss vom 06.07.2006, Az. 2 T 408/06
Leitsatz:
Das Vermögensverzeichnis muss so beschaffen sein, dass der Gläubiger alle Informationen erhält, die notwendig sind, unmittelbare Vollstreckungsanträge stellen zu können. Die hierzu üblicherweise verwendeten Formulare stellen dabei nur eine Hilfe für den Schuldner dar. Sie erhalten keine abschließende Regelung. Hierfür ist alleine die gesetzliche Regelung des § 807 ZPO maßgeblich. Es liegt an dem Gläubiger, durch gezielte Fragen über den amtlichen Vordruck hinausgehende und diesen ergänzende Fragen zustellen. Diese sind immer dann zuzulassen, wenn sie nicht offensichtlich auf Ausforschung der allgemeinen Lebensverhältnisse angelegt sind. Dies ist jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn der Gläubiger darlegen kann, dass ihm eine Antwort des Schuldners eine weitere Vollstreckungsmöglichkeit eröffnet.
Norm: § 807 ZPO
In der Zwangsvollstreckungssache
hier: Ergänzung einer eidesstattlichen Versicherung
hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz unter Mitwirkung des Richters am Landgericht auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 22. Mai 2006 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 24. April 2006 am 6. Juli 2006 beschlossen:
I. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 24. April 2006 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, dem Schuldner zur Ergänzung des Vermögensverzeichnisses vom 4. Juli 2005 folgende Fragen zu stellen:
1. Welche Versicherungen (anzugeben sind insbesondere Unfall-, Hausrat-, Glas-, Sturm-, Wasser-, Haftpflicht- und Kraftfahrzeugversicherungen mit konkreter Angabe der genauen Bezeichnung und Anschrift der Versicherung und Versicherungsschein-Nummer des Vertrages) unterhält der Schuldner?
2. Verfügt der Schuldner über eine Krankenhaustagegeld oder eine Berufsunfähigkeitsversicherung? Wenn ja, bei welcher Versicherungsgesellschaft und unter welcher Versicherungsnummer?
3. Ist der Schuldner unwiderruflich Bezugsberechtigter einer Lebensversicherung eines Dritten? Wenn ja, bei welcher Versicherungsgesellschaft wird die Lebensversicherung unter welcher Versicherungsnummer unterhalten? Wer ist Versicherungsnehmer?
4. Mit welchen Versorgungsgesellschaften hat der Schuldner Verträge bezüglich Wasser, Strom und Gas geschlossen? Wie heißen die Versorgungsgesellschaften mit Vor- und Zunamen und Anschrift? Unter welcher Vertragsnummer werden die Verträge geführt? 5. Der Schuldner gibt keine Bankverbindung an. Wie erledigt der Schuldner seinen bargeldlosen Zahlungsverkehr? Verfügt er über ein Konto eines Dritten? Wer ist Kontoinhaber? Wo wird das Konto geführt? Wie lautet die Anschrift dieser Person? Verfügt der Schuldner über eine Kontovollmacht? 6. Verfügt der Schuldner über einen Dienstwagen, Dienstwohnung oder andere Sachbezüge? Wird ein Teil des Lohn-/Gehaltsanspruches des Schuldners als Forderung ganz oder teilweise abgetreten an einen Dritten? Wenn ja, an wen, wann und in welcher Höhe?
II. Die weitergehende sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird zurückgewiesen.
...
Gründe:
1.
Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung. Der Schuldner hatte bereits am 4. Juli 2005 die eidesstattlichen Versicherung abgegeben (Bl. 8 ff. d.A.). Mit Schriftsatz vom 14. September 2005 beantragte die Gläubigerin die Ergänzung des Vermögensverzeichnisses. Hierzu legte sie dem Gerichtsvollzieher einen Katalog mit insgesamt 10 Fragen vor, die dem Schuldner im Rahmen der Ergänzung der eidesstattlichen Versicherung vorgelegt werden sollten (vgl Schriftsatz vom 14. September 2005, Bl. 12 ff. d.A.). Der Gerichtsvollzieher hat die Ergänzung des Vermögensverzeichnisses abgelehnt. Auf die Erinnerung der Gläubigerin hat das Amtsgericht mit dem nun angefochtenen Beschluss den Gerichtsvollzieher angewiesen, den Schuldner zur Ergänzung des Vermögensverzeichnisses betreffend die Bankverbindung und die eingehenden Bruttoeinkünfte (Punkt 8 der Frageliste) zu befragen. Im Übrigen hat das Amtsgericht die Erinnerung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, ein Nachbesserungsanspruch bestehe nur dann, wenn das Vermögensverzeichnis unvollständig, falsch, ungenau oder widersprüchlich abgegeben worden sei. Die Gläubigerin müsse den begründeten Verdacht, das bisherige Vermögensverzeichnis leide an einem der vorerwähnten Mängel, darlegen und glaubhaft machen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das Vermögensverzeichnis unvollständig oder ungenau abgegeben worden sei, bestünden jedoch nicht. Der pauschalierte Fragenkatalog diene lediglich der Ausforschung weiterer Vollstreckungsmöglichkeiten.
Hiergegen wendet sich nun die Gläubigerin mit ihrer sofortigen Beschwerde, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.
2.
Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist zulässig (§§ 766, 793, 567, 569 ZPO), sie hat
in der Sache zum Teil Erfolg:
a)
Die ergänzenden Fragen der Gläubigerin zum Vermögensverzeichnis des Schuldners sind in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang zulässig. Ein Vermögensverzeichnis soll möglichst umfassend und erschöpfend Auskunft über alle Vermögenswerte des Schuldners geben. Das Vermögensverzeichnis soll dem Gläubiger Möglichkeiten des Zugriffs auf diese Vermögenswerte schaffen. Deshalb muss die Auskunft so beschaffen sein, dass der Gläubiger alle Informationen erhält, die notwendig sind, unmittelbare Vollstreckungsanträge stellen zu können. Die hierzu üblicherweise verwendeten Formulare stellen dabei nur eine Hilfe für den Schuldner dar. Sie erhalten keine abschließende Regelung, welche Angaben zum Vermögen zu machen sind. Hierfür ist alleine die gesetzliche Regelung des § 807 ZPO maßgeblich. Es liegt an dem Gläubiger, durch gezielte Fragen über den amtlichen Vordruck hinausgehende und diesen ergänzende Fragen zustellen. Solche Fragen müssen allerdings auf den konkreten Fall bezogen sein und dürfen an der Lebenswirklichkeit des Schuldners nicht vorbeigehen. Im Hinblick auf § 807 ZPO dürfen diese Anforderungen an die Darlegungen des Gläubigers aber auch nicht überspannt werden. Ergänzende Fragen sind immer dann zuzulassen, wenn sie nicht offensichtlich auf Ausforschung der allgemeinen Lebensverhältnisse angelegt sind. Dies ist jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn der Gläubiger darlegen kann, dass ihm eine Antwort des Schuldners eine weitere Vollstreckungsmöglichkeit eröffnet (vgl. zum Vorstehenden: Goebel, Zwangsvollstreckung, 2. Aufl., § 2 Rdnr. 112 ff. m.w.N.). Bezogen auf den von der Gläubigerin vorgelegten Fragenkatalog ergibt sich Folgendes (die Ziffern orientieren sich an der Bezifferung aus dem Erinnerungsschriftsatz vom 6. Oktober 2005, BL 1 ff. d.A.):
b)
Folgende Fragen muss der Schuldner beantworten:
Frage 1:
Hierzu schweigt das Formular zum Vermögensverzeichnis. Es ist aber zumindest nahe liegend, dass der Schuldner entsprechende Versicherungen unterhält. Die Gläubigerin hat ein berechtigtes Interesse an der Beantwortung dieser Fragen, weil sie gegebenenfalls den Zugriff auf Leistungs- bzw. Beitragsrückerstattungsansprüche gewinnt (vgl. Landgericht Cottbus, JurBüro, 2000, 326).
Frage 2:
Die Frage nach Tagegeld/Berufsunfähigkeitsversicherung ist wegen möglicher pfändbarer Ansprüche auf Erstattungs- und Krankengeldleistungen von Bedeutung. Die Frage ist bereits deshalb nahe liegend, weil der Schuldner Geschäftsführer einer GmbH ist (vgl. Landgericht Cottbus a.a.O.; Landgericht Bonn, NJW-RR 2001, 1295).
Frage4:
Die Frage, ob der Schuldner Begünstigter einer Lebensversicherung ist, die ein Dritter zu seinen Gunsten abgeschlossen hat, ist deshalb von Bedeutung, weil die Gläubigerin sich gegebenenfalls durch Pfändung des Auszahlungsanspruchs befriedigen kann (vgl. LG Münster, JurBüro 1997, 662). Ist die Lebensversicherung auch von einem Dritten abgeschlossen, so ist sie doch dem Vermögen des Bezugsberechtigten zuzuordnen (BGH VersR 2003, 1021).
Frage 7:
Zu dieser Frage verhält sich das vorgedruckte Vermögensverzeichnis ebenfalls nicht. Trotzdem ist nach Auffassung der Kammer die entsprechende Auskunft zu erteilen. Der Schuldner bezieht Wasser, Strom und gegebenenfalls Gas. Auf mögliche Rückerstattungsansprüche auf zuviel gezahlte Abschläge kann die Gläubigerin Zugriff nehmen.
Frage 8:
Diese Frage ist nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Bereits das Amtsgericht hat in seinem angefochtenen Beschluss entschieden, dass der Schuldner diese Frage beantworten muss.
Frage 9:
Diese Frage - in dem Umfang, wie er sich aus der Beschlussformel ergibt - ist zulässig, weil es nicht fern liegend ist, dass der Schuldner in seine Stellung als Geschäftsführer einer GmbH entsprechende Sachleistungen bezieht. Die Gläubigerin hat gegebenenfalls die Möglichkeit der Zusammenrechnung gemäß § 850 e Nr. 3 ZPO.
c)
Folgende Fragen muss der Schuldner nicht beantworten:
Frage 3:
Ob und in welchem Umfang ein Schuldner im Rahmen der eidesstattlichen Versicherungen Fragen nach Einkünften aus Schwarzarbeiten beantworten muss, ist in der Rechtsprechung umstritten (vgl. Landgericht Bochum, JurBüro 2000, 44; Landgericht Saarbrücken, DGVZ 1998, 77; OLG Köln, Rechtspfleger 1995, 469). Nach Auffassung der Kammer kann die Beantwortung dieser Frage aber nur dann verlangt werden, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Fragen im vorgedruckten Vermögensverzeichnis (Ansprüche aus selbständiger Tätigkeit/Nebenverdienst pp.) unvollständig oder unrichtig beantwortet worden ist. Die allgemeine Erwägung, dass der Schuldner einer Berufsgruppe angehört, in der solche Einkünfte häufig vorkommen, reicht dazu nicht aus (so auch OLG Köln, a.a.O.).
Frage 5:
Auch diese Frage ist erkennbar „ins Blaue hinein" gestellt worden und deshalb nicht zu beantworten. Soweit ein konkretes Fragebedürfnis besteht, trägt dem bereits die Frage 9 des Fragenkataloges (Dienstwagen) Rechnung.
Frage 6:
Diese Frage hat der Schuldner im Rahmen seiner Auskunftspflicht beantwortet (vgl. Nr. 19 des Vordruckes).
Frage 9:
Die Frage nach seinem Gehalt hat der Schuldner bereits beantwortet. Die Frage, warum das Gehalt so niedrig ausfällt, ist widersinnig. Sie dient alleine einer - unzulässigen - Ausforschung des Schuldners. Konkrete Anhaltspunkte dafür, der Schuldner habe die Unwahrheit gesagt oder Einkommensanteile verschwiegen, sind nicht ersichtlich. Eine allgemeine Regel, wonach die übliche Geschäftsführervergütung bei einer GmbH bei mindestens 5.000,00 EUR liege, gibt es nicht.
Frage 10:
Der Gesellschaftsanteil des Schuldners an der Firma. ist gepfändet. Dies ist unstreitig. Weitergehenden Zugriff auf diesen Vermögenswert hat die Gläubigerin nicht. Ein berechtigtes Interesse an der Beantwortung dieser Frage hat sie nicht dargetan.
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