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Der folgende Text wurde freundlicherweise von der
Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung, Kassel,
zur Verfügung gestellt:



Entscheidung zu den §§ 850c und 850k der ZPO


Weist ein Girokonto nach Gutschrift ein Debetsaldo auf, so kann der Kontoinhaber die selbständige Auszahlung des gutgeschriebenen Betrages auch insoweit verlangen, als es sich um den unpfändbaren Teil seines Arbeitslohnes handelt.

LG Heidelberg, Urteil vom 28.01.1999
BAG-info 2/99

Damit reagierte das LG Heidelberg auf folgende Entscheidung des AG Heidelberg:

AG Heidelberg, Urteil v. 28.01.1998 - 29 C 468/97

Die Klägerin hatte bei der Beklagten ein Girokonto. Auf dieses Konto wurde der Arbeitslohn der Klägerin für den Monat Juli 1997 in Höhe von 1.493,95 DM überwiesen. Zu diesem Zeitpunkt befand sich das Konto der Klägerin in Höhe von 5.885,14 DM im Soll. Die Klägerin wollte nach Buchung des Lohneingangs den Betrag von dem Konto abheben. Die Beklagte lehnte die Barauszahlung ab. Der von der Klägerin geltend gemachte Auszahlungsanspruch gegen die Beklagte wurde vom Amtsgericht mit folgenden Entscheidungsgründen abgelehnt.

Dem Auszahlungsbegehren der Klägerin steht die Kontokorrenteinrede entgegen (wird ausgeführt).

Ob es dem Kunden nach dem Girovertrag zusteht, über das jeweilige Tagesguthaben zu verfügen, kann dahinstehen, da das Konto der Klägerin selbst nach der Gutschrift des Arbeitseinkommens ein Debetsaldo aufwies.

Unerheblich ist, dass der auf dem Konto gutgeschriebene Arbeitslohn der Klägerin möglicherweise unpfändbar i.S.d. § 850c ZPO war. Der Pfändungsschutz des § 850c ZPO, welcher der Deckung und Aufrechterhaltung des Lebensbedarfs dient, endet mit der Gutschrift auf dem Schuldnerkonto bei einem Kreditinstitut. Mit der Gutschrift bei der Bank ist ein neuer, auf einer selbständigen Rechtsgrundlage beruhender Anspruch auf Auszahlung des Kontoguthabens entstanden. Dieser Auszahlungsanspruch gegen das Kreditinstitut unterfällt daher nicht § 850c ZPO.

§ 850k ZPO ist vorliegend nicht anwendbar, da die Beklagte die auf dem Konto gutgeschriebene Forderung der Klägerin nicht pfändete, sondern im Rahmen der Kontokorrentabrede verrechnete. Im Verhältnis zwischen dem Kunden und der Bank wirkt § 850k ZPO nicht, so dass die Bank Überweisungen von unter §§ 850 ff. ZPO fallende Einkünfte aufgrund der Kontokorrentabrede ohne weiteres zur Verrechnung mit einem Debet des Kunden benutzen kann. Zudem besteht der Pfändungsschutz nur für ein Kontoguthaben des Schuldners.

Eine analoge Anwendung des § 850k ZPO kommt ebenfalls nicht in Betracht, da dem Gesetzgeber im Zeitpunkt der Einführung des § 850k ZPO der fehlende Pfändungsschutz für Lohn- und Gehaltskonten bei Geldinstituten bewusst war und er daraufhin dennoch gezielt nur den Schutz des Kontoinhabers vor dritten Gläubigern geregelt hat (wird ausgeführt).

Zu guter Letzt wird die Klägerin noch darauf hingewiesen, dass sie die Möglichkeit gehabt hätte, durch rechtzeitige Anweisung an den Arbeitgeber, eine Überweisung der Einkünfte auf das debetorische Konto der Beklagten zu verhindern.

Aus: "BAG-SB Info", Heft 3/1998


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