G

Gerichtsvollzieher
Der Gerichtsvollzieher ist ein Beamter, der mit Zustellungen, Ladungen und Vollstreckungen betraut ist.Er ist in der Regel ein selbstständiger Beamter mit eigenem Vollstreckungsbezirk und erhält feste Bezüge. Er untersteht der Dienstaufsicht des Gerichts. Seine wichtigste Aufgabe ist die Zwangsvollstreckung.
Die
eidesstattliche Versicherung kann der Gerichtsvollzieher vor Ort, also z.B. in der Wohnung des Schuldners abnehmen.
Der Gerichtsvollzieher soll im Zwangsvollstreckungsverfahren auf eine möglichst gütige und auch zügige Erledigung der Forderung hinwirken, wie z.B. nach Absprache mit dem Gläubiger dem Schuldner eine Ratenzahlung vereinbaren.
Bei der Durchführung seiner Dienstgeschäfte ist er an die sogenannte Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher gebunden. Bei einem schuldhaften Verstoß durch den Gerichtsvollzieher liegt eine Amtspflichtverletzung vor, die unter bestimmten Umständen einen Staatshaftungsanspruch des Verletzten begründet.
Näheres siehe auch  Der Gerichtsvollzieher kommt - was nun ?

Gesamtschuldnerschaft
Gesamtschuldnerschaft (
§ 421 BGB) bedeutet,dass kraft Gesetz oder Vertrag mehrere Schuldner verpflichtet sind, die ganze Leistung zu erbringen, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal verlangen kann.
Bei einem Kreditvertrag z.B. die Bank den Kredibetrag nur einmal leisten muss, aber beide Kreditnehmer (z.B. Ehemann und Ehefrau) verpflichtet sind, das Darlehen in Raten zurückzuzahlen. Es steht dem Gläubigers völlig frei, welchen Schuldner er ganz oder auch nur teilweise in Anspruch nimmt. Im Innenverhältnis kann der Schuldner von den anderen Gesamtschuldnern Ausgleich für den Betrag verlangen, der über seinen eigenen Anteil hinausgeht (§ 426 BGB).
Die Gesamtschuldnerschaft bleibt bestehen, bis die gesamte Leistung durch die Schuldner erbracht ist. Rechtliche Tatsachen, die nur für einen Schuldner vorliegen, wirken nicht für die anderen, d.h. konkret, dass eine erteilte Restschuldbefreiung in einem Insolvenzverfahren für den anderen Schuldner nicht gilt.

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Die "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" (GmbH) ist eine Kapitalgesellschaft. Im Gegensatz zur GbR haften aber die einzelnen Gesellschafter nicht persönlich für die Verbindlichkeiten, sondern die GmbH als juristische Person.
Eine GmbH kann zu jedem Zweck gegründet werden. Der Gesellschaftervertrag bedarf einer notariellen Beurkundung. Das Stammkapital der GmbH muss mindestens 25.000 Euro betragen. Jeder Stammgesellschafter muss eine Mindesteinlage von 100 Euro einbringen. Eine GmbH muss einen Geschäftsführer haben und eine Geselllschafterversammlung. Bei mehr als 500 Arbeitnehmern muss sie auch einen Aufsichtsrat haben. Der oder die geschäftsführer sind die gesetzlichen Vertreter der GmbH nach außen. Der Geschäftsführer haftet der GmbH gegenüber dafür, dass er die Geschäfte mit der erforderlichen Sorgfalt eines "ordentlichen Kaufmanns" führt, andernfalls ist er zum Schadensersatz verpflichtet. Das Recht der GmbH ist im GmbHG geregelt, eine GmbH ist stets eine Handelgesellschaft und somit Kauffmann i.S.d Handelsgesetzbuches und wird deshalb auch in das Handelsregister eingetragen.

gewerbliche Schuldenregulierer
Zum Thema „Gewerbliche Schuldenregulierer“ gibt es viele Meinungen. Wir möchten an dieser Stelle auf das folgendes Praxisthema verweisen:
 
Mehr zum Thema gewerbliche Schuldenregulierer

Girokonto
Das Girokonto (italienisch: Kreis) ist ein Konto vor allem zur Abwicklung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs(Lastschriften, Überweisungen oder Schecks, Einzahlungen, Abhebungen) dient.Es wird von einem Kreditinstitut geführt. Zahlungen werden zu Gunsten und zu Lasten des Girokontos gebucht. Grundlage des Girokontos ist ein Girovertrag zwischen dem Kreditinstitut und dem Kunden. Dabei handelt es sich um einen Geschäftsbesorgungsvertrag. Bei entsprechender Bonität wird meist eine Überziehung bis zu sechs Monatsgehältern eingeräumt (Dispositionskredit), teilweise auch stillschweigend eine darüber hinausgehende Überziehung. Das Girokonto hat im Wirtschaftsleben eine herausragende Bedeutung. Ohne die Möglichkeit der Teilnahme am bargeldlosen Geldverkehr ist eine Teilnahme am Wirtschaftsleben sehr erschwert.

Girokonto für jedermann
Es gibt keinen generellen gesetzlichen Anspruch auf Einrichtung eines Girokontos. Wegen der Bedeutung des Girokontos im Wirtschaftsleben haben sich die im Zentralen Kreditausschuss (ZKA) vertretenen Bankenverbände 1995 jedoch selbst verpflichtet, grundsätzlich jedermann die Einrichtung eines Girokontos zu ermöglichen. Das Girokonto für jedermann soll die Möglichkeit zur Entgegennahme von Gutschriften, zu Barein- und auszahlungen und zur Teilnahme am Überweisungsverkehr ermöglichen. Überziehungen braucht das Kreditinstitut nicht zuzulassen.
Die Praxis allerdings zeigt, dass die Umsetzung dieser Selbstverpflichtung in sehr vielen Fällen nicht funktioniert, so dass die Verände der Schuldnerberatung inzwischen die Einführung einer gesetzlichen Regelung zur Einrichtung eines Girokontos für jedermann fordern. 
 Mehr zum Thema Girokonto für jedermann

Gläubiger
Gläubiger ist im Rahmen eines Schuldverhältnisses diejenige Person (oder Firma, Kommune, Land), der ein Anspruch (z.B. Zahlung des Kaufpreises, Rückzahlung eines Darlehens) gegen den Schuldner zusteht.

Gläubigerausschuss
§ 68 InsO bestimmt: "Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben den Insolvenzverwalter bei seiner Geschäftsführung zu unterstützen und zu überwachen. Sie haben sich über den Gang der Geschäfte zu unterrichten sowie die Bücher und Geschäftspapiere einsehen und den Geldverkehr und -bestand prüfen zu lassen."
Dem Gläubigerausschuss, der entweder vom Insolvenzgericht eingesetzt wird oder von der Gläubigerversammlung gewählt wird, sollen gem. § 67 Abs. 2 InsO "die absonderungsberechtigten Gläubiger, die Insolvenzgläubiger mit den höchsten Forderungen und die Kleingläubiger vertreten sein." Wenn nicht unerhebliche Forderungen von Arbeitnehmern bestehen, soll auch ein Vertreter der Arbeitnehmer Mitglied des Gläubigerauschusses sein.

Gläubigerbegünstigung
"Wer in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit einem Gläubiger eine Sicherheit oder Befriedigung gewährt, die dieser nicht oder nicht in der Art und nicht zu der Zeit zu beanspruchen hat, und ihn dadurch absichtlich oder wissentlich vor den übrigen Gläubigern begünstigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar. So
§ 283c Strafgesetzbuch. Wenn eine entsprechende Verurteilung vorliegt, ist dem Schuldner in einem Verbraucherinsolvenzverfahren auf Antrag eines Insolvenzgläubigers im Schlusstermin die Restschuldbefreiung zu versagen (§ 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO).

Gläubigerversammlung
Die Gläubigerversammlung wird vom Insolvenzgericht einberufen (§ 74 InsO). Sie ist ein Organ der Gläubiger und hat die Aufgabe, den Insolvenzverwalter zu wählen, wenn der vom Gericht eingesetzte Verwalter nicht akzeptiert wird. Weiter Aufgabe ist die Wahl eines Gläubigerauschusses und die Entgegennahme von Berichten des Insolvenzverwalters.
Zur Teilnahme an Sitzungen der Gläubigerversammlung sind alle Gläubigern (auch den absonderungsberechtigten), der Insolvenzverwalter und der Schuldner berechtigt. Abstimmen dürfen aber nur Gläubiger der Forderungen festgestellt, also nicht bestritten, sind.

Guthabenkonto
siehe "
Girokonto für jedermann"

H

Hausratspfändung
Die Pfändung von Hausrats- und Küchengeräten (sog. Hausratspfändung) ist nach
§ 811 Zivilprozeßordnung nicht zulässig. Der Pfändung sind danach nicht unterworfen die dem Haushalts dienenden Sachen, insbesondere Haus- und Küchengeräte.

Hemmung der Verjährung
Unterbrechung der Verjährungszeit, die nach Ende der Hemmung weiterläuft. Der Zeitraum, in dem die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungszeit nicht einbezogen. Die Verjährung ruht also während der Hemmungszeit (
§ 209 BGB).
Die Hauptgründe für eine Hemmung der Verjährung findet man in den §§ 203 - 208 BGB. Die wichtigsten aus Sicht eines Schuldners sind dabei die Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen mit dem Gläubiger, bei Rechtsverfolgung (Klage, Mahnverfahren) und bei Stundungsvereinbarungen.

I

Inkasso
Unter Inkasso versteht man das Eintreiben fälliger finanzieller Forderungen. Ein Inkassounternehmen ist ein Unternehmen, das ausstehende finanzielle Forderungen gegenüber anderen Betrieben oder Privatleuten außergerichtlich geltend macht. Gegen eine Provision treibt das Inkassobüro im Namen des Auftraggebers Schulden ein.
Voraussetzung hierfür ist:

  • die Erteilung einer entsprechenden Vollmacht
  • oder die Abtretung der Forderung (Zession).
    Wird die ausstehende Forderung abgetreten, tritt das Inkassobüro an die Stelle des ursprünglichen Gläubigers. Oft wird dies jedoch nach außen hin dem Schuldner nicht deutlich gemacht bzw. ist für ihn nicht erkennbar. Will der Gläubiger Inhaber seiner Forderung bleiben, erteilt er der Inkassounternehmen lediglich eine Einziehungsermächtigung oder Vollmacht. Als Vertreter handelt das Inkassobüro im Namen des Gläubigers.
    Die Nachteile eines Inkassobüros liegen häufig in der fehlenden Kundennähe, dem schlechten Image und teilweiser unseriöser Bearbeitung einschließlich der Generierung unnötiger oder unzulässiger Kosten für den Schuldner. Dies gilt insbesondere, wenn von Anfang an klar ist, dass eine außergerichtliche Eintreibung der Forderung wegen Zahlungsunfähigkeit oder -unwilligkeit des Schuldners aussichtlos ist und die Angelegenheit zur gerichtlichen Geltendmachung an einen Rechtsanwalt weitergegeben werden muss.

     
    Mehr zum Thema Inkasso

    Insolvenz
    Zahlungsunfähigkeit (früher Konkurs/Gesamtvollstreckung). Bei Zahlungsunfähigkeit wird auf Antrag des Schuldners oder eines Gläubigers das Insolvenzverfahren eröffnet.
    Das Verfahrens ist dient in erster Linie dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt wird. Weiteres Verfahrensziel ist, dem Schuldner eine
    Restschuldbefreiung zu ermöglichen.
    Dabei ist zwischen dem Regelinsolvenzverfahren und dem Verbraucherinsolvenzverfahren zu unterscheiden. Zielgruppe des Verbraucherinsolvenzverfahrens sind Privatpersonen und ehemalige Kleinunternehmer, die eine ähnliche Verschuldungsstruktur aufweisen wie ein Verbraucher. Dies ist laut Gesetz der Fall, wenn er weniger als 20 Gläubiger hat und gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.
    Das Verbraucherinsolvenzverfahren gliedert sich in drei Stufen:

  • außergerichtlicher Einigungsversuch vor Eröffnung des gerichtlichen Verfahrens,
  • Schuldenbereinigungsverfahren mit gerichtlicher Hilfe auf Grundlage eines Schuldenbereinigungsplanes und
  • vereinfachtes Verbraucherinsolvenzverfahren (gegebenenfalls mit Restschuldbefreiung) mit dem eine sechsjährige Wohlverhaltensperiode beginnt.
     Nähere Informationen unter " Ablauf des Verbraucherinsolvenzverfahrens" und " Regelinsolvenzverfahren und Restschuldbefreiung für ehemals Selbstständige "

    Insolvenzbeschlag
    Mit einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterfällt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zurzeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt, dem sog. Insolvenzbeschlag. Gegenstände, die nicht gepfändet werden können, gehören gem. § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht zur Insolvenzmasse und sind dementsprechend nicht von dem Insolvenzbeschlag betroffen.

    Insolvenzgeld
    Im Falle der Insolvenz ihres Arbeitgebers können die Beschäftigten Insolvenzgeld zum Ausgleich ihres ausgefallenen Arbeitsentgeltes bekommen. Es wird für für die letzten 3 Moante vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Abweisung eines solchen mangels Masse in Höhe ihres letzten Entgeltes gewährt. Das Insolvenzgeld ist eine Leistung der Arbeitsagentur und muß dort beantragt werden. Der Antrag ist spätestens 2 Monate nach Eröffnung der Insolvenz zu stellen.
    Antragsformular

    Insolvenzgericht
    Das Insolvenzgericht ist eine Abteilung des Amtsgerichtes am Sitz des Landgerichts. Es entscheidet auf Antrag des Schuldners oder eines Gläubigers , ob ein Insolvenzverfahren eröffnet wird. Es setzt den
    Insolvenzverwalter, der das Verfahren unter Aufsicht des Gerichtes führt, ein. Das Insolvenzgericht ist auch zuständig für die Einsetzung des Gläubigerausschusses und leitet die Gläubigerversammlungen (in Regelinsolvenzverfahren). Es beendet das Verfahren durch Einstellungs- oder Aufhebungsbeschluss.

    Insolvenzgläubiger
    Alle Gläubiger, die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Anspruch gegen einen Schuldner stellen können, sind Insolvenzgläubiger (siehe auch § 38 InsO).

    Insolvenzmasse
    Zur Insolvenzmasse gehören alle pfändbaren Vermögenswerte, die der Schuldner zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens besitzt und die er während der gesamten gerichtlichen Insolvenzverfahrens erwirbt (siehe auch §§ 35, 36 InsO).Aus der Insolvenzmasse werden zunächst die Verfahrenskosten bezahlt und dann findet die Verteilung der Insolvenzmasse entsprechend des vorgelegten Planes anteilig an die Gläubiger statt.

    Insolvenztabelle
    Der
    Insolvenzverwalter trägt jede angemeldete Forderung (mit Angaben zum Grund, Höhe und Rang) in eine sogenannte Insolvenztabelle ein (§ 175 InsO). Wird im Prüfungstermin weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger Widerspruch gegen eine Forderung eingelegft, gilt diese als festgestellt. Wird eine Forderung bestritten, so kann der betreffende Gläubiger den Bestreitenden auf Feststellung der Forderung verklagen. Aus der in der Tabelle festgestellten Forderung kann der Gläubiger später gfs. die Zwangsvollstreckung wie aus einem Urteil oder einem anderen Titel betreiben. Das gilt natürlich nicht, wenn Restschuldbefreiung erteilt wurde.

    Insolvenzverwalter
    Der Insolvenzverwalter verwaltet während des gerichtlichen Insolvenzverfahrens das pfändbare Vermögen des Schuldners und stellt die Forderungen, die gegen den Schuldner bestehen, fest und trägt sie in eine Insolvenzgläubigertabelle ein.
    Weitere Aufgabe des Insolvenzverwalters ist es, die
    Insolvenzmasse (d.h. grobgesagt das Vermögen des Schuldners) in Besitz zu nehmen, sie zu verwalten und über sie zu verfügen. Der Insolvenzverwalter führt auch die Verteilung der Masse an die Gläubiger durch.
    Der Insolvenzverwalter wird durch das Insolvenzgericht eingesetzt und beaufsichtigt.

    J

    K

    Kontenpfändung
    Die Kontenpfändung beim Schuldner erfolgt über einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der von dem Gläubiger bzw. dem Gläubigervertreter beim zuständigen Vollstreckungsgericht beantragt wird. Die kontoführende Stelle (Bank, Sparkasse) des Schuldners wird als Drittschuldner in Anspruch genommen. Es wird der Auszahlungsanspruch des Schuldners an seine Bank gepfändet. Nach Zustellung des Pfändungsbeschlusses darf die Bank zunächst 14 Tage weder an den Kontoinhaber noch an den Gläubiger auszahlen. Der Schuldner kann in dieser Zeit einen Freigabeantrag nach § 850k ZPO beim Vollstreckungsgericht erwirken. Das Vollstreckungsgericht bestimmt einen Geldbetrag, der "freigegeben" ist, also ausgezahlt werden muss. Bei Sozialleistungen gilt, dass diese für die Dauer von 7 Tagen nach der Gutschrift unpfändbar (§ 55 Sozialgesetzbuch I) und in dieser Zeit in voller Höhe ausgezahlt werden müssen. Näheres zu Pfändung: Rubrik Service und Ratgeber dort unter FAQ. "
    Pfändung"

    Kostenfestsetzungsbeschluss
    Durch einen Kostenfestsetzungsbeschluss (KfB) kann sich, die Partei, die einen Rechtsstreit gewonnen hat, die von der unterlegenen Partei zu zahlenden Rechtsanwaltsgebühren und Gerichtskosten schnell und kostengünstig titulieren lassen

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