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Lastschrift Leasing Lohn-und Gehaltspfändung Mahnung Wenn der Schuldner eine Mahnung vom Gläubiger erhält, befindet sich der Schuldner ab diesem Zeitpunkt mit seiner Zahlung im Verzug. Eine Mahnung ist nicht notwendig, wenn durch ein Kalenderdatum (z.B. in einem Vertrag oder auf der Rechnung) festgelegt ist, bis wann die Forderung vom Schuldner zu begleichen ist. Mahnbescheid Mahnverfahren, vereinfachtes Das vereinfachte Mahnverfahren soll bei unstrittigen Forderungen die Vollstreckung der Forderung beschleunigen. Der Gäubiger stellt bei dem für ihn zuständigen Amtsgericht den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides. Das Gericht prüft die Rechtmäßigkeit der Forderung nicht. Es reicht aus, dass der Gläubiger versichert, den Schuldner schriftlich über die ausstehende Forderung informiert zu haben. In diesen Fällen wird ein Mahnbescheid zugestellt, gegen den Widerspruch innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides möglich ist. Die zweite Stufe ist der Vollstreckungsbescheid. Gegen den Vollstreckungsbescheid kann ebenfalls innerhalb von zwei Wochen Einspruch eingelegt werden. Dann wird die Forderung in einem Klageverfahren vom Gericht geprüft. Aus einem rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid kann der Gläubiger 30 Jahre lang gegen den Schuldner vollstrecken, in der Regel selbst, wenn die Forderung und Teile davon nicht gerechtfertigt sind. Der Schuldner hat zweimal die Gelegenheit, die Forderung zu prüfen und sollte deshalb bei begründetem Zweifel Widerspruch oder Einspruch einlegen. Masseunzulänglichkeit
Bei Masseunzulänglichkeit sind zwar die Kosten des Insolvenzverfahrens gedeckt (z.B. durch eine Kostenstundung), die Insolvenzmasse reicht jedoch nicht aus, die sonstigen Masseverbindlichkeiten nach § 55 InsO nicht (§ 208 Abs. 1 Satz 1 InsO) oder auch nur wahrscheinlich nicht (§ 208 Abs. 1 Satz 2 InsO) zu erfüllen. Mithaftung Mietschulden Mindestkonto Nachlassinsolvenz Nachtragsverteilung Niederschlagung Notarielles Schuldanerkenntnis Nullplan Obliegenheiten Offenbarungseid Pfandleihhaus/Pfandkredit Unternehmen zur Vergabe von Krediten gegen Verpfändung von Gegenständen. Teilweise sind die Pfandleihhäuser im Besitz. Das Pfandleihhaus schätzt den Wert eines Gegenstandes (z.B. Schmuck) und zahlt sofort dafür Bargeld aus. Der Gegenstand bleibt beim Pfandleihhaus und dient als Sicherheit. Der Schuldner hat vier Monate Zeit, das Darlehen und die Zinsen zurückzuzahlen bzw. den Kredit zu verlängern. Die Verzinsung liegt bei meist erheblich über über den üblichen Kreditzinsen (ca 3% pro Monat). Bei Zahlungsverzug werden die verpfändeten Gegenstände versteigert, aus dem Erlös werden die Schulden abgedeckt. Pfändung Staatliche Beschlagnahme eines Gegenstandes (Sachpfändung) oder einer Forderung (Forderungspfändung) im Rahmen der Zwangsvollstreckung. Mehr zum Thema Lohnpfändung
Vor einer Pfändung müssen alle Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung erfüllt sein: 1. Ein Pfändungsauftrag muss gestellt worden sein. 2. Ein Vollstreckungstitel mit Vollstreckungsklausel (vollstreckbare Ausfertigung) muss vorliegen und dem Schuldner bereits zugestellt sein bzw. mit dem Pfändungsauftrag zugestellt werden. Vollstreckt werden kann sowohl durch Sachpfändung wie auch durch Forderungspfändung (zum Beispiel Kontenpfändung, Lohnpfändung). Nach jeder Pfändung gilt das Pfändungspfandrecht, das die Verwertung des gepfändeten Gegenstandes erlaubt. Dabei geht eine zeitlich vorrangige Pfändung einer zeitlich nachfolgenden vor. Das heißt: Der zuerst pfändende Gläubiger wird vor einem später pfändenden Gläubiger so lange bedient, bis seine Forderung erfüllt ist. Pfändungsfreigrenze Der Betrag, der einem nach Anwendung der Pfändungstabelle zum Lebensunterhalt bleibt, nennt man Pfändungsfreigrenze (siehe Pfändungsrechner). Die Pfändungsfreigrenze kann auf Antrag des Schuldners durch das Vollstreckungsgericht angehoben werden, wenn einem durch die Pfändung nicht mindestens der Bedarf nach dem Sozialgesetzbuch II bzw. SGB XII (sog. Hartz-IV-Gesetze) bleibt oder der Schuldner besondere persönliche oder berufliche Aufwendungen hat (§ 850f Abs. 1 ZPO) Pfändungsreihenfolge Für die Reihenfolge gilt, das Pfändungen in der Reihenfolge des Eingangs beim Arbeitgeber (dem sog. Drittschuldner) berücksichtigt werden. Derjenige Gläubiger, der die erste Pfändung einreicht, erhält den gesamten pfändbaren Betrag. Anders sieht es bei Lohnabtretungen aus: Hier entscheidet das Datum der Ausstellung der Abtretung. Deshalb ist es durchaus möglich, dass eine ältere Abtretung Vorrang vor allen bereits eingegangenen oder noch eingehenden Pfändungen erhalten kann. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) Ein Beschluss des Vollstreckungsgerichts, durch den eine Forderung(z.B. Lohnforderung des Arbeitsnehmers gegen seinen Arbeitgeber) zugunsten eines Gläubigers gepfändet wird. Der Pfändungs- und Übereisungsbeschluss wird dem Drittschuldner durch den Gerichtsvollzieher zugestellt. Der Schuldner erhält eine Kopie, jedoch oft später als die Zustellung an den Drittschuldner. In bestimmten Fällen ist es sinnvoll gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss Rechtsmittel einzulegen. Das ist beispielsweise bei eine Kontopfändung notwendig, um den nicht pfändbaren Anteil vom Lohn oder Sozialleistungen bei Überschreitung der Sieben-Tage-Regel zu sichern. Pfändungsschutzkonto (P-Konto) Seit Juli 2010 kann jedermann sein Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umwandeln lassen. Veranlasst dann eine Behörde oder ein Gericht eine Pfändung des Kontos, ist auf dem P-Konto jeden Monat automatisch ein Sockelbetrag von 1.028,89 Euro (Rechtsstand 01.07.2011) geschützt. Damit soll gewährleistet werden, dass ein Schuldner auch weiterhin dringend notwendige Zahlungen wie etwa die Miete und Strom leisten kann. Der Sockelbetrag kann je nach Umfang von Unterhaltspflichten und Bezug von Sozialleistungen erhöht werden. Dazu verlangen die Sparkassen und Banken in der Regel eine entsprechende Bescheingung einer geeigneten Person (z.B. Rechtsanwälte) oder einer geeigneten Stelle (z.B. Schuldnerberatungsstellen). Näheres zum P-Konto siehe in unseren FAQs oder hier. Pfändungstabelle Die Pfändungstabelle ist eine amtliche Tabelle aus der der pfändbare Betrag des Arbeitseinkommens ermittelt werden kann (Anhang zu § 850c ZPO). Das Einkommen ist von verschiedenen Bestandteilen zu "bereinigen" (z.B. Steuern, Sozialversicherungsbeiträge, verschiedene unpfändbare oder nur teilweise pfändbare Bestandteile. Außerdem sind Unterhaltsverpflichtungen zu berücksichtigen. Mit unserem Pfändungsrechner können Sie den pfändbaren Betrag Ihres Arbeitseinkommens ausrechnen. Primärschulden Schulden, die die Existenzgrundlage des Schuldners und seiner Haushaltsangehörigen unmittelbar gefährden. Insbesondere gehören Miet- und Energieschulden dazu. Prüfungstermin Im Insolvenzverfahren wird gegen Ende des Verfahrens vom Gericht geprüft, ob Einwendungen gegen Forderungen vorliegen, die beim Insolvenzverwalter angemeldet wurden und in die Insolvenztabelle eingetragen wurden. Liegen keine Einwendungen vor, gelten die Forderungen als rechtswirksam festgestellt (siehe auch "Insolvenztabelle")
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