L

Lastschrift
Die Lastschrift ist das Gegenteil der Überweisung. Der Kontoinhaber ermächtigt den Zahlungsempfänger durch eine schriftliche Einzugsermächtigung bis auf Widerruf einmalig oder regelmäßig einen bestimmten Betrag (z.B. die Kreditrate, einen Mitgliedsbeitrag) von seinem Konto abzubuchen.
Da die Einzugsermächtigung vom Zahlungsempfänger der Bank nicht vorgelegt werden muss, kann man der Lastschrift innerhalb von sechs Wochen widersprechen, um Missbrauch auszuschließen. Der Zahlungsbetrag wird dann dem Konto des Empfängers wieder belastet und an die Bank des Zahlenden zurückgegeben und dort dem Konto des Zahlenden wieder gutgeschrieben.

Leasing
ist eine besondere Art eines Mietvertrags, in dem sich der Leasinggeber verpflichtet, dem Leasingnehmer eine Sache zeitweilig gegen Entgelt zum Gebrauch zu überlassen. Die Besonderheit liegt darin, dass in der Regel alle Risiken, die sonst der Vermieter trägt (Haftung, Beschädigung), auf den Leasingnehmer abgwältzt werden.
Häuftigste Form des Leasings ist das sogenannte Finanzierungsleasing. Hier werden durch die Leasingraten der Kaufpreis, die gesamten Kosten, die Zinsen, das Kreditrisiko und der Händlergewinn vergütet. Deshalb ist Leasing in der Regel als Kredit einzustufen und unterliegt den Bestimmungen über Verbraucherkredite. Für Verbraucher ist Leasing meist unwirtschaftlich.

Lohn-und Gehaltspfändung
Lohn- und Gehaltspfändungen erfolgen der Reihenfolge des Eingangs beim Arbeitgeber. Grundsätzlich können auch mehrere Gläubiger Lohn- und Gehalt pfänden. Es erhält jedoch immer nur der Gläubiger, der zuerst die Pfändung hat zustellen lassen, den gesamten pfändbaren Betrag. Erst wenn der erste Gläubiger bezahlt (im Fachjargon: „befriedigt“) wurde, erhält der nächste Gläubiger den vollen pfändbaren Betrag. Eine Ausnahme bilden die sog. Unterhaltsgläubiger. Auf Beschluss des Vollstreckungsgericht erhalten sie parallel Zahlungen aus dem eigentlich unpfändbaren Einkommen (sogenannten "Vorrechtsbereich").
Die Höhe des pfändbaren Lohnanteiles richtet sich nach der Höhe des Einkommens und der Anzahl der Unterhaltspflichten. Einige Bestandteile des Lohns sind nicht (z.B. Urlaubsgeld) oder nur teilweise pfändbar (z.B. Überstundenzuschläge).
Wie hoch ihr persönlicher Pfändungsbetrag ist, können Sie mit unserem
Pfändungsrechner ausrechnen.
Näheres zu Pfändung: Rubrik Service und Ratgeber dort unter FAQ. " Pfändung"

M

Mahnung
Wenn der Schuldner eine Mahnung vom Gläubiger erhält, befindet sich der Schuldner ab diesem Zeitpunkt mit seiner Zahlung im Verzug. Eine Mahnung ist nicht notwendig, wenn durch ein Kalenderdatum (z.B. in einem Vertrag oder auf der Rechnung) festgelegt ist, bis wann die Forderung vom Schuldner zu begleichen ist.

Mahnbescheid
Der Mahnbescheid markiert den Beginn des gerichtlichen Mahnverfahrens. Der Gläubiger beantragt bei Gericht den Mahnbescheid unter Angabe der gesammten Forderung, geteilt in Zinsen, Kosten und Hauptforderung. Der Schuldner hat jetzt die Möglichkeit, die Forderung zu prüfen und gegebenenfalls Widerspruch einzulegen, entweder gegen die gesamte Forderung oder gegen Teile der Forderung. Zu prüfen wäre beispielsweise, ob gegen geltend gemachte Inkasso-Kosten Widerspruch eingelegt werden soll, wenn zusätzlich Rechtsanwaltsgebühren berechnet werden. Näheres siehe unter: Mahnverfahren, vereinfachtes.

Mahnverfahren, vereinfachtes
Das vereinfachte Mahnverfahren soll bei unstrittigen Forderungen die Vollstreckung der Forderung beschleunigen. Der Gäubiger stellt bei dem für ihn zuständigen Amtsgericht den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides. Das Gericht prüft die Rechtmäßigkeit der Forderung nicht. Es reicht aus, dass der Gläubiger versichert, den Schuldner schriftlich über die ausstehende Forderung informiert zu haben. In diesen Fällen wird ein Mahnbescheid zugestellt, gegen den Widerspruch innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides möglich ist. Die zweite Stufe ist der Vollstreckungsbescheid. Gegen den Vollstreckungsbescheid kann ebenfalls innerhalb von zwei Wochen Einspruch eingelegt werden. Dann wird die Forderung in einem Klageverfahren vom Gericht geprüft. Aus einem rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid kann der Gläubiger 30 Jahre lang gegen den Schuldner vollstrecken, in der Regel selbst, wenn die Forderung und Teile davon nicht gerechtfertigt sind. Der Schuldner hat zweimal die Gelegenheit, die Forderung zu prüfen und sollte deshalb bei begründetem Zweifel Widerspruch oder Einspruch einlegen.

Masseunzulänglichkeit
Bei Masseunzulänglichkeit sind zwar die Kosten des Insolvenzverfahrens gedeckt (z.B. durch eine Kostenstundung), die
Insolvenzmasse reicht jedoch nicht aus, die sonstigen Masseverbindlichkeiten nach § 55 InsO nicht (§ 208 Abs. 1 Satz 1 InsO) oder auch nur wahrscheinlich nicht (§ 208 Abs. 1 Satz 2 InsO) zu erfüllen.
Bei den Verbindlichkeiten gem § 55 InsO handelt es sich um die nach Eröffnung weiter (neu) anfallenden Masseverbindlichkeiten (z.B. Grundsteuer, Versicherungsbeiträge, Löhne für Arbeitnehmer usw.).
Die Anzeige der Masseunzulänglichkeit ist als Zeichen an alle Neu-Gläubiger, bei denen also erst nach Eröffnung eine Forderung entstanden sindt, zu verstehen, dass derzeit keine Zahlung aus Insolvezmasse vorgenommen wird. Es ist jetzt zudem nicht mehr möglich, gegen die Insovenzmasse einen Zahlungstitel zu erwirken und zwangsweise vorzugehen.

Mithaftung
Zu „Mithaftung“, siehe auch „Gesamtschuldnerschaft“.
Normalerweise haftet jeder Schuldner für seine Rechtsgeschäfte selbst. Ausnahmen von dieser Regel können dann vorkommen, wenn der Ehepartner des Schuldners

a) Verträge mit unterschrieben oder
b) für diese gebürgt hat oder
c) im Rahmen der sogenannten Schlüsselgewalt für Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs mitverpflichtet wurde. Siehe hierzu: § 1357 BGB
Besonders beim dritten Punkt kann eine Mithaftung eines Ehegatten vorkommen – Aber hier gilt: Es darf sich nur um Bestellungen im üblichen Rahmen handeln. Kauft der Ehegatte bspw. ein Auto, so gibt es diese Mithaftung nicht.

Mietschulden
Näheres zu Mietschulden, siehe: Rubrik Service und Ratgeber, dort unter FAQ. "
Mietschulden"

Mindestkonto
siehe "
Girokonto für jedermann"

N

Nachlassinsolvenz
Mit der Annahme des Erbes werden außer dem Vermögen auch alle Verbindlichkeiten des Erblassers geerbt, also z.B. auch Schulden aus einem Kredit. Der Erbe haftet für die Schulden mit seinem eigenen Vermögen. Hat man die Ausschlagung des Erbes verpasst (6 Wochen nach Kenntnis des Erbfalls), kann man die Eröffnung der Nachlassinsolvenz beantragen. Dadurch wird Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass selbst beschränkt (
§ 1975 BGB), mit der Folge, dass man wenigstens aus dem eigenen Vermögen nichts mehr zahlen muss.
Der Antrag muss unverzüglich gestellt werden, sobald man Kenntnis von der Überschuldung des Erbes hat (§ 1980 BGB). Im Nachhinein ist dies sonst nicht mehr möglich.
Reicht der Nachlass nicht einmal aus, die Kosten des Nachlassinsolvenzverfahrens zu decken, kann man noch die Dürftigkeitseinrede (§ 1990 BGB) einlegen. Dann kann der Erbe die Gläubiger auf die Nachlassgegenstände verweisen und muss diese den Gläubigern herausgeben.

Nachtragsverteilung
Eine Nachtragsverteilung wird im Insolvenzverfahren durchgeführt, wenn sich nach dem Schlusstermin herausstellt, dass noch verwertbare
Insolvenzmasse vorliegt.

Niederschlagung
von öffentlich-rechtlichen Forderungen, also von Forderungen von Behörden und staatlichen Dienststellen.
Bei der Niederschlagung handelt es sich um eine rein verwaltungsinterne Maßnahme, mit der von der Weiterverfolgung einer fälligen Forderung bzw. Anspruchs auf Dauer abgesehen wird. Eine Niederschlagung kann erfolgen, wenn festeht, dass die Einziehung der Forderung auf Dauer keinen Erfolg haben wird oder die mit der Einziehung entstehenden Kosten nicht in einem angemssenen Verhältnis zum voraussichtlichen Ergebnis stehen.

Notarielles Schuldanerkenntnis
Siehe näheres unter
 Schuldanerkenntnis.

Nullplan
ist eine Form des Angebots im Rahmen des außergerichtlichen Einigungsversuchs nach der Insolvenzordnung. Wegen seines geringen, unpfändbaren Einkommens ist der Schuldner nicht in der Lage ein konkretes Zahlungsangebot zu unterbreiten. Es wird dann lediglich das zukünftig pfändbare Einkommen zur anteiligigen Verteilung an die Gläubiger angeboten (sog. flexibler Nullplan). Der Nullplan hat in der Regel keine Aussichten auf Erfolg, er wird von der überwiegenden Mehrzahl der Gläubiger abgelehnt. Ein Mustervorschlag findet sich hier:
Mustervorschlag "Flexible Rate nach § 850c ZPO"

O

Obliegenheiten
Obliegenheiten sind (Mitwirkungs)pflichten des Schuldners, die zwar nicht einklagbar sind, aber bei Verstößen rechtliche Nachteile nach sich ziehen. In der Insolvenz des Schuldners bestehen zahlreiche Obliegenheiten (§§ 295, 296 InsO)   
§ 295 InsO . Bei einem Verstoß gegen Sie kann auf Antrag eines Gläubigers das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung versagen.

Offenbarungseid
Der Offenbarungseid ist die frühere Bezeichnung für eine
eidesstattliche Versicherung.

P
Pfandleihhaus/Pfandkredit
Unternehmen zur Vergabe von Krediten gegen Verpfändung von Gegenständen. Teilweise sind die Pfandleihhäuser im Besitz. Das Pfandleihhaus schätzt den Wert eines Gegenstandes (z.B. Schmuck) und zahlt sofort dafür Bargeld aus. Der Gegenstand bleibt beim Pfandleihhaus und dient als Sicherheit. Der Schuldner hat vier Monate Zeit, das Darlehen und die Zinsen zurückzuzahlen bzw. den Kredit zu verlängern. Die Verzinsung liegt bei meist erheblich über über den üblichen Kreditzinsen (ca 3% pro Monat). Bei Zahlungsverzug werden die verpfändeten Gegenstände versteigert, aus dem Erlös werden die Schulden abgedeckt.


Pfändung
Staatliche Beschlagnahme eines Gegenstandes (Sachpfändung) oder einer Forderung (Forderungspfändung) im Rahmen der Zwangsvollstreckung.
    Mehr zum Thema Lohnpfändung
Vor einer Pfändung müssen alle Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung erfüllt sein:
1. Ein Pfändungsauftrag muss gestellt worden sein.
2. Ein Vollstreckungstitel mit Vollstreckungsklausel (vollstreckbare Ausfertigung) muss vorliegen und dem Schuldner bereits zugestellt sein bzw. mit dem Pfändungsauftrag zugestellt werden.
Vollstreckt werden kann sowohl durch Sachpfändung wie auch durch Forderungspfändung (zum Beispiel Kontenpfändung, Lohnpfändung). Nach jeder Pfändung gilt das Pfändungspfandrecht, das die Verwertung des gepfändeten Gegenstandes erlaubt. Dabei geht eine zeitlich vorrangige Pfändung einer zeitlich nachfolgenden vor. Das heißt: Der zuerst pfändende Gläubiger wird vor einem später pfändenden Gläubiger so lange bedient, bis seine Forderung erfüllt ist.


Pfändungsfreigrenze
Der Betrag, der einem nach Anwendung der Pfändungstabelle zum Lebensunterhalt bleibt, nennt man Pfändungsfreigrenze (siehe
Pfändungsrechner).
Die Pfändungsfreigrenze kann auf Antrag des Schuldners durch das Vollstreckungsgericht angehoben werden, wenn einem durch die Pfändung nicht mindestens der Bedarf nach dem Sozialgesetzbuch II bzw. SGB XII (sog. Hartz-IV-Gesetze) bleibt oder der Schuldner besondere persönliche oder berufliche Aufwendungen hat (§ 850f Abs. 1 ZPO)


Pfändungsreihenfolge
Für die Reihenfolge gilt, das Pfändungen in der Reihenfolge des Eingangs beim Arbeitgeber (dem sog. Drittschuldner) berücksichtigt werden. Derjenige Gläubiger, der die erste Pfändung einreicht, erhält den gesamten pfändbaren Betrag.
Anders sieht es bei Lohnabtretungen aus: Hier entscheidet das Datum der Ausstellung der Abtretung. Deshalb ist es durchaus möglich, dass eine ältere Abtretung Vorrang vor allen bereits eingegangenen oder noch eingehenden Pfändungen erhalten kann.



Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB)
Ein Beschluss des Vollstreckungsgerichts, durch den eine
Forderung(z.B. Lohnforderung des Arbeitsnehmers gegen seinen Arbeitgeber) zugunsten eines Gläubigers gepfändet wird. Der Pfändungs- und Übereisungsbeschluss wird dem Drittschuldner durch den Gerichtsvollzieher zugestellt. Der Schuldner erhält eine Kopie, jedoch oft später als die Zustellung an den Drittschuldner.
In bestimmten Fällen ist es sinnvoll gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss Rechtsmittel einzulegen. Das ist beispielsweise bei eine Kontopfändung notwendig, um den nicht pfändbaren Anteil vom Lohn oder Sozialleistungen bei Überschreitung der Sieben-Tage-Regel zu sichern.


Pfändungsschutzkonto (P-Konto)
Seit Juli 2010 kann jedermann sein Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umwandeln lassen. Veranlasst dann eine Behörde oder ein Gericht eine Pfändung des Kontos, ist auf dem P-Konto jeden Monat automatisch ein Sockelbetrag von 1.028,89 Euro (Rechtsstand 01.07.2011) geschützt. Damit soll gewährleistet werden, dass ein Schuldner auch weiterhin dringend notwendige Zahlungen wie etwa die Miete und Strom leisten kann. Der Sockelbetrag kann je nach Umfang von Unterhaltspflichten und Bezug von Sozialleistungen erhöht werden. Dazu verlangen die Sparkassen und Banken in der Regel eine entsprechende Bescheingung einer geeigneten Person (z.B. Rechtsanwälte) oder einer geeigneten Stelle (z.B. Schuldnerberatungsstellen). Näheres zum P-Konto siehe in unseren
FAQs oder hier.


Pfändungstabelle
Die Pfändungstabelle ist eine amtliche Tabelle aus der der pfändbare Betrag des Arbeitseinkommens ermittelt werden kann (Anhang zu § 850c ZPO).
Das Einkommen ist von verschiedenen Bestandteilen zu "bereinigen" (z.B. Steuern, Sozialversicherungsbeiträge, verschiedene unpfändbare oder nur teilweise pfändbare Bestandteile. Außerdem sind Unterhaltsverpflichtungen zu berücksichtigen.
Mit unserem
Pfändungsrechner können Sie den pfändbaren Betrag Ihres Arbeitseinkommens ausrechnen.


Primärschulden
Schulden, die die Existenzgrundlage des Schuldners und seiner Haushaltsangehörigen unmittelbar gefährden. Insbesondere gehören Miet- und
Energieschulden dazu.


Prüfungstermin
Im Insolvenzverfahren wird gegen Ende des Verfahrens vom Gericht geprüft, ob Einwendungen gegen Forderungen vorliegen, die beim Insolvenzverwalter angemeldet wurden und in die
Insolvenztabelle eingetragen wurden. Liegen keine Einwendungen vor, gelten die Forderungen als rechtswirksam festgestellt (siehe auch "Insolvenztabelle")

 


 

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