Auf der Grundlage eines vom vzbv in Auftrag gegebenen Gutachtens und auf der Basis des rechtswissenschaftlich gesehenen dringenden Handlungsbedarfes und der Praxiserfahrung der Verbraucher- und Schuldnerberatung wurde folgendes Konzept erstellt. Aus diesem Konzept wird hier der eigentliche Vorschlag veröffentlicht:
| Es bleibt stets für den Zahlungszeitraum (in der Regel ein Monat) der Betrag der laufenden Gehaltszahlung auf dem Konto stehen. Nur ein überschießender Betrag wird von dem Verfügungsverbot der Pfändung betroffen und darf nach Ablauf von 14 Tagen an den Gläubiger ausbezahlt werden. Das heißt, dieser Betrag steht als Freibetrag sofort und dauerhaft bis zum nächsten Gehaltseingang auf dem Konto zur Verfügung. | ||
| Die Höhe dieses Freibetrages wird von der Bank anhand der Höhe der laufenden regelmäßigen Gehaltszahlungen bestimmt. Das Gehalt ist in der Regel gepfändet bzw. kann jederzeit auch gepfändet werden. Es entspricht daher meist bereits dem unpfändbaren Minimum. Hierzu gibt es Regelungen bei der Gehaltspfändung, die den Bedarf, die Unterhaltsberechtigten und andere Faktoren berücksichtigen. Wo dies auf Schwierigkeiten stößt, kann der Gepfändete Einkommensnachweise vorlegen oder es kann ersatzweise ein Freibetrag, etwa bei Selbständigen nach den selben Regelungen durch das Gericht bestimmt werden. | ||
| Ist die Höhe des Freibetrages nicht sofort bestimmbar, bleibt zunächst der absolute Mindestfreibetrag gemäß § 850c ZPO (zur Zeit 930 €) etwa für Lastschriften frei zur Verfügung. Der Freibetrag wird dann schnellstmöglich bestimmt. | ||
| Die Regelung findet auf genau ein Konto mit Einkommenseingang Anwendung. Steht fest, das mehr als ein Konto mit Einkommenseingang existiert, schließt das Gericht bezüglich der aktuellen Pfändung den Schutz durch einen Freibetrag aus. | ||
| Es wird nahegelegt, die Dauerwirkung der Kontopfändung zu unterbinden, im mindesten aber auf Antrag zu begrenzen. Der Freibetrag muss stets uneingeschränkt für den Zeitraum, für den die Zahlung geleistet wurde (in der Regel dem Monat), verfügbar bleiben, weil die Abbuchung von größeren Beträgen bis zum letzten Tag auf Grund der unterschiedlichen Fälligkeiten von Zahlungsverpflichtungen zu gewährleisten ist. (Z.B. Abbuchen der Miete zwei Tage vor dem nächsten Lohneingang.) |
Die Regelung entbürokratisiert das Verfahren ohne Schutzlücken entstehen zu lassen. Die Berechnung des Freibetrages erfolgt im wesentlichen über die Pfändung der Einkommensquelle, da dort einerseits die erforderlichen Daten zur Berechnung des Freibetrages verfügbar sind, andererseits der Gläubiger ohnehin nicht mehr pfänden kann, als unter Beachtung des Freibetrages auf dem Konto eingeht. Ist oder wird der Lohn gepfändet, würde jede aufwendige Neuberechnung auch nur zum Ergebnis kommen, dass nichts von diesem Kontoeingang an den Gläubiger ausgekehrt werden kann.
Nebeneffekt der Verfahrens: Arbeitseinkommen eines Familienangehörigen auf einem Konto mit mehreren Verfügungsberechtigten kann auf dem Konto zunächst für einen Zahlungszeitraum in gleicher Weise genutzt werden. Bisher war dies mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, von der Pfändung eigentlich nicht Betroffene konnten ihr Geld kaum zurückerhalten, auch Mehrverdienerhaushalte waren so in ihrer Existenz gefährdet.
Eine Reduzierung des Verfahrens auf das erforderliche Maß schafft:
| Kostenersparnisse bei Staat, Kreditwirtschaft und überschuldetem Verbraucher | ||
| wahrt die Rechte der Gläubiger | ||
| unterbindet missbräuchliche Pfändungen ins Leere, die oft als reines Druckmittel gegenüber dem Überschuldeten eingesetzt werden | ||
| eine Gleichbehandlung barer und unbarer Gehaltszahlung, wie sie auch in Nachbarländern wie Frankreich und der Schweiz längst selbstverständliche Rechtspraxis ist - allerdings in einem auf das deutsche Recht zugeschnittenen Verfahren. |
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