Das Girokonto in der Insolvenz des Schuldners


Da in Zukunft auf Grund der Stundungslösung für die Kosten des Insolvenzverfahrens mit Restschuldbefreiung bei natürlichen Personen mit einer steigenden Zahl von eröffneten Insolvenzverfahren zu rechnen ist, beziehen sich häufige Fragestellungen in der Beratung auf das Girokonto des Schuldners. Oft ist auch zu hören, bestimmte Banken oder Bankengruppen würden nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens dem davon betroffenen Schuldner grundsätzlich das Girokonto kündigen. Dieser Aussage liegt jedoch ein Missverständnis zu Grunde.

Gemäss § 115, 116 InsO erlöschen mit Eröffnung des Verfahrens grundsätzlich alle Geschäftsbesorgungsverträge für den Schuldner. Dazu zählt auch der Kontokorrentvertrag mit der kontoführenden Bank. Obermüller führt dazu in seinem Aufsatz "Kreditkündigung durch Banken angesichts einer Insolvenz" in der ZInsO 2002, 97 – 103, auf Seite 102 aus: "Der Kontokorrentvertrag unterliegt nämlich den Regeln über den Geschäftsbesorgungsvertrag, auch wenn er mit einer Kreditzusage verbunden ist. Bei einem Kontokorrentvertrag steht nämlich nicht die mehr oder weniger dauerhafte Überlassung von Kapital an den Kunden zur wirtschaftlichen Nutzung im Vordergrund, sondern die Bereitstellung eines Kontos zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs durch Überweisungen, Schecks, Wechsel und Lastschriften mit der Möglichkeit vorübergehender Überziehungen ebenso wie der vorübergehenden Ansammlung von Guthaben nach vorheriger Verrechnung der jeweiligen Ein- und Ausgänge."

Da der Geschäftsbesorgungsvertrag über das Girokonto zunächst durch die Insolvenzeröffnung erlischt, hat dies den angenehmen Nebeneffekt, dass Kontopfändungen, die ausserhalb der Reichweite der Rückschlagsperre nach § 88 InsO liegen ( 1 Monat vor Antragstellung in der Regelinsolvenz, 3 Monate vorher in der Verbraucherinsolvenz bei Eröffnung ab dem 1.12.2001 ), mit Verfahrenseröffnung wirkungslos werden, da das bisherige Konto ( rechtlich gesehen ) nicht mehr existiert.

Die Bank kann sich jetzt überlegen, ob sie mit dem bisherigen Kunden im eröffneten Insolvenzverfahren einen neuen Geschäftsbesorgungsvertrag über ein Girokonto abschliesst oder auch nicht. Dabei kann die bisherige Kontonummer durchaus beibehalten werden. Bei diesen Überlegungen der Bank sind folgende Fallgestaltungen zu beachten:

a ) Das Girokonto wurde schon vor der Insolvenzeröffnung als reines Guthabenkonto ohne Dispositionskredit oder Überziehungsmöglichkeit geführt:

Wenn die Beziehungen der Bank zum Kunden bisher positiv waren, werden sich in der Regel keine grundsätzlichen Schwierigkeiten ergeben, mit dem jetzt ( offiziell ) insolventen Kunden neu zu kontrahieren. Allerdings benötigt die Bank eine Freigabeerklärung bezüglich des Kontos vom Treuhänder / Insolvenzverwalter. Diese Erklärung besagt, dass die Bank nicht verpflichtet ist, das Konto ständig daraufhin zu überprüfen, ob auf dem Konto eventuell zur Insolvenzmasse gehörige Zahlungen eingehen ( z.B. Schenkungen ). Dieses Risiko liegt dann beim Treuhänder / Insolvenzverwalter. Er kann das Risiko dadurch verringern, dass er sich Kontoauszüge vom Schuldner vorlegen lässt. In der Regel wird auf diesem Konto nur der pfandfreie Betrag des schuldnerischen Einkommens eingehen.

Grundsätzlich kann aber niemand die Bank zwingen, mit dem insolventen Kunden ( neu ) zu kontrahieren, auch wenn es bisher keine Probleme gab. So ist zum Beispiel von der Postbank bekannt, dass diese mit dem insolventen Schuldner grundsätzlich auch bei Vorlage einer Freigabeerklärung nicht neu kontrahiert.

b ) Das Girokonto ist zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung im Soll:

Hier kommt es zu erheblichen Problemen für die kontoführende Bank. Denn mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlischt gleichzeitig die Verrechnungsbefugnis der Bank ( siehe auch Obermüller, ZInsO 2002, 102 ). Die Bank darf also beispielsweise bei Insolvenzeröffnung am 28.1. einen am 31.1. eingehenden Lohnbetrag nicht mit einem Sollsaldo verrechnen, sondern muss den zum Zeitpunkt der Insolvenz bestehenden Sollsaldo als Insolvenzforderung anmelden und kann nur noch aus der Insolvenzmasse quotal befriedigt werden.

Es liegt auf der Hand, dass die Bank mit diesem Kunden nach Insolvenzeröffnung in der Regel nicht neu kontrahieren wird. Der Schuldner wird dann, falls sich nicht irgendeine andere Lösung findet, den gesamten Lohn auf das ja jetzt bestehende Insolvenz-Treuhandkonto überweisen lassen müssen und Zahlungen ( wie die Miete ) dann von diesem Konto aus leisten müssen. Allerdings ist diese Lösung für beide Seiten nicht ideal, denn sie ist mit erheblichem Arbeitsaufwand für den Treuhänder / Insolvenzverwalter und mit Verzögerungen bei der Auszahlung für den Schuldner verbunden.

Die Fallgestaltung b) sollte also nach Möglichkeit vermieden werden. In der Regel wird der Schuldner auf Grund der Überschuldung ohnehin nur über ein Guthabenkonto verfügen können. Sollte dies ausnahmsweise nicht der Fall sein, ist entweder der Sollsaldo vor Insolvenzeröffnung auf Null zurückzuführen oder die kontoführende Bank ist im aussergerichtlichen Einigungsversuch ( vor einem Verbraucherinsolvenzverfahren ) wie jeder andere Insolvenzgläubiger zu behandeln. Hier wird in der Regel das erste Anschreiben im Rahmen dieses Einigungsversuches zu einer sofortigen Kündigung des Dispositionskredites führen.

Die wenigsten Schwierigkeiten im Insolvenzverfahren hat, wer über gar kein ( eigenes ) Girokonto verfügt. Auch Oder-Konten, bei denen der eine Inhaber insolvent geworden ist und der andere nicht, können in der konkreten Abwicklung kompliziert werden. Hier ist zu beachten, dass der Kontokorrentvertrag in diesen Fällen nur zum Teil ( bezüglich des insolventen Inhabers ) erlischt und damit auch Kontopfändungen weiterhin Bestand haben.

Michael Schütz

© Forum Schuldnerberatung e.V.

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