Der Lastschriftwiderspruch des Treuhänders im Verbraucherinsolvenzverfahren

von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Insolvenzrecht Matthias Hofmann, Bayreuth (1)

Ausgangssituation
Hintergrund
Lastschriftwiderruf durch den Treuhänder
Rechtsfolgen des Lastschriftwiderspruchs
Konsequenzen für die Beratungspraxis

Mit dem AG Hamburg hat sich mit dem Beschluss vom 28.06.2007 (ZinsO 2007, S. 721 ff.) soweit ersichtlich zum ersten Mal ein Insolvenzgericht mit der Frage des Lastschriftwiderspruchs im Verbraucherinsolvenzver-fahren auseinandergesetzt. Bisherige Entscheidungen waren immer durch Zivilgerichte ergangen, die Fragen aus dem bankmäßigen Vertragsverhältnis oder der Haftung des Insolvenzverwalters zu entscheiden hatten.

1. Ausgangssituation

In dem vom AG Hamburg entschiedenen Fall hatte der Treuhänder im eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren pauschal den vom Girokonto des Schuldners im Wege der Lastschrift abgebuchten Beträgen der Bank gegenüber widersprochen, um die belasteten Beträge zur Insolvenzmasse zurückzuholen. Darunter waren auch Mieten und Zahlungen an Versorgungsunternehmen. Der Schuldner wandte sich gegen den Widerruf und trug beim Insolvenzgericht vor, dass die zurückgeholten Beträge entweder ihm oder den vom Widerruf betroffenen Gläubigern zustünden, nicht aber der Insolvenzmasse. Gleichzeitig beantragte er die Bestellung eines anderen Treuhänders. Das Gericht hat entschieden, dass der Lastschriftwiderruf rechtmäßig war und die Bestellung eines neuen Treuhänders abgelehnt.

2. Hintergrund

Das Gericht hat sich sichtlich bemüht, zu einer Entscheidungszuständigkeit zu gelangen, wohl um zumindest für seinen Bereich Klarheit zu einem im Verbraucherinsolvenzverfahren bislang wenig akut gewesenen Problem zu schaffen. Es hat die Eingabe des Schuldners als Antrag nach § 36 Abs. 4 InsO, also auf gerichtliche Bestimmung der Massezugehörigkeit eines Gegenstands, ausgelegt. Über einen solchen Antrag konnte der Richter entscheiden. Im Regelinsolvenzverfahren ist der Lastschriftwiderspruch seit den Entscheidungen des BGH aus dem Jahr 2004 (2) , in denen festgestellt wurde, dass der (auch erst vorläufige) Insolvenzverwalter zum Widerspruch gegen dem Schuldnerkonto belastete Lastschriften berechtigt ist, neben der Anfechtung zur Standardwaffe der Insolvenzverwalter geworden. Im Verbraucherinsolvenzverfahren war dies bislang nicht im gleichen Ausmaß der Fall. Die Ursache dürfte wohl darin zu sehen sein, dass im Verbraucherinsolvenzverfahren durch den Lastschriftwiderspruch vergleichsweise geringe Beträge zur Masse gezogen werden können. Die rechtliche Ausgangssituation ist jedoch identisch. Die Handhabung in der Praxis ist unterschiedlich. Während ein Teil der Treuhänder wegen unverhältnismäßigen Aufwandes das Recht auf Lastschriftwiderspruch nicht wahrnimmt, beruft sich der andere Teil in Zeiten steigender Inanspruchnahmen der Verwalter auf das eigene Haftungsrisiko und widerspricht den Lastschriften, dies meist pauschal und undifferenziert im Hinblick auf die Art der Gläubiger, an die per Lastschrift gezahlt wurde. Soweit die daraus resultierenden Probleme bis zum Insolvenzgericht vordringen, ist auch dort die Behandlung unterschiedlich. Während manche Gerichte sich ähnlich dem AG Hamburg positionieren, wird von anderen Gerichten berichtet, dass dort sogar Anweisungen an alle bestellten Treuhänder ergangen sein sollen, Lastschriften nicht zu widersprechen, weil die Rechtsprechung des BGH nicht auf Verbraucherinsolvenzverfahren anwendbar sei (3).

3. Lastschriftwiderruf durch den Treuhänder

Das Lastschriftverfahren findet in zwei Gestaltungsformen Anwendung. Bei der sog. Einziehungsermächtigung erteilt der Schuldner seinem Gläubiger die Erlaubnis, von seinem Konto Forderungen einzuziehen. Der Schuldner gibt hierbei eine Erklärung nur dem Gläubiger gegenüber, nicht aber gegenüber der kontoführenden Bank ab. Die Belastungsbuchung wird daher erst mit Genehmigung des Schuldners der Bank gegenüber wirksam. Diese Genehmigung kann ausdrücklich erklärt werden, andernfalls tritt ihre Wirkung in der Regel durch Fiktion sechs Wochen nach Zugang eines Rechnungsabschlusses ein (4) . Bis dahin kann die Lastschrift widerrufen werden. Je nach vertraglicher Ausgestaltung bei der kontoführenden Bank kommt daher ein Widerrufszeitraum von bis zu viereinhalb Monaten abhängig von den Abschlussterminen der Bank in Betracht. Soweit der Schuldner den Widerruf vornimmt, ist es ständige Rechtsprechung, dass es dafür eines sachlichen Grundes bedarf (5) . Ansonsten macht der Schuldner sich schadensersatzpflichtig. Beim sog. Abbuchungsauftrag dagegen erteilt der Schuldner die Anweisung zur Bezahlung fälliger Forderungen des Gläubigers an seine Bank. Eine nachträgliche Genehmigung des Schuldners ist hier nicht mehr erforderlich, da er bereits zuvor der Bank eine rechtlich bindende Erklärung abgegeben hat. Als Konsequenz hat der Schuldner hier auch kein Widerspruchsrecht. Der entscheidende Unterschied zwischen beiden Formen der Lastschrift liegt also darin, dass bei der Einziehungsermächtigung der Schuldner seiner Bank gegenüber noch keine Willenserklärung abgegeben hat. In diese Lücke stößt die Rechtsprechung des BGH. Fällt in den Zeitraum der "schwebenden", also noch ungenehmigten Belastungsbuchung die Bestellung eines Insolvenzverwalters, ist dieser berechtigt, alle Rechte des Schuldners wahrzunehmen. Dazu gehört auch das Recht, Lastschriften zu widersprechen. Mit den o.a. Entscheidungen hat der BGH klargestellt, dass der Insolvenzverwalter nicht nur im Gegensatz zum Schuldner keinen sachlichen Grund zum Lastschriftwiderspruch benötigt, sondern im Interesse der Massesicherung ggf. sogar zu einem pauschalen Widerspruch gegen alle noch ungenehmigten Belastungen des Schuldnerkontos verpflichtet ist, um sich nicht einer Haftung den Insolvenzgläubigern gegenüber auszusetzen. Ob dies auch für den Treuhänder im Verbraucherinsolvenzverfahren gilt, war bislang gerichtlich nicht entschieden. Es besteht jedoch kein Anlass, hier zu differenzieren. Der Treuhänder verfügt über die gleichen Rechte wie der Insolvenzverwalter, soweit §§ 312, 313 InsO keine Einschränkungen vorsehen. Dies ist hier nicht der Fall. Der Treuhänder kann und muss daher die vertraglichen Rechte des Schuldners ebenso wie der Verwalter wahrnehmen. Dazu gehört auch der Widerspruch gegen Lastschriften. Es ist davon auszugehen, dass die Treuhänder von diesem Recht vermehrt Gebrauch machen werden. Dabei dürfte weniger die Masseanreicherung im Vordergrund stehen als vielmehr die Begrenzung des eigenen Haftungsrisikos. Denn den Entscheidungen des BGH lässt sich durchaus nicht nur eine Berechtigung, sondern auch eine Verpflichtung des Verwalters bzw. Treuhänders entnehmen, einen Lastschriftwiderruf zu erklären, wenn die Masse dadurch gemehrt werden kann.

4. Rechtsfolgen des Lastschriftwiderspruchs

Der Widerspruch gegen die Lastschrift bewirkt, dass der belastete Betrag dem Konto des Schuldners wieder gutzuschreiben ist. Der Treuhänder kann die kontoführende Bank zur Zahlung an die Insolvenzmasse, also auf sein Anderkonto, auffordern. Eine Einschränkung besteht lediglich für den Fall, dass der Widerspruch zur Gutschrift der zurückgeholten Beträge im Soll eines überzogenen Girokontos führt. Die Rechtsprechung erörtert für diese Konstellation einen Schadensersatzanspruch des durch den Widerspruch beeinträchtigten Gläubigers gegen den Verwalter. Zweifellos statthaft ist der Widerspruch jedoch, wenn durch die Gutschriften ein Betrag im Haben entsteht, der der Masse zufließt. Eine Unterscheidung in Lastschriften zur Deckung des Existenzminimums und andere Lastschriften findet dabei nicht statt. Der Widerspruch betrifft daher gleichermaßen per Lastschrift eingezogene Mieten, Forderungen aus Energielieferungsverträgen etc. Auch hinsichtlich der resultierenden Gutschriften wird nicht unterschieden, ob Lastschriften aus dem pfändbaren oder pfandfreien Einkommen des Schuldners eingelöst wurden. Es handelt sich bei der Gutschrift um eine Forderung des Schuldners gegen seine Bank, die - anders als sein Einkommen - keinem besonderen Pfändungsschutz unterliegt. Für den Schuldner ist dies auf den ersten Blick mit besonderen Härten verbunden. Er muss sich ggf. mit Vermieter und Versorgern auseinandersetzen, die ihm mit Leistungseinstellung bzw. Kündigung des Vertrags drohen. Rechtlich hat der Lastschriftwiderspruch auf seine bestehenden Vertragsverhältnisse allerdings kaum Auswirkungen. Für den Mietvertrag ist in § 112 InsO ausdrücklich geregelt, dass der Vermieter wegen Rückständen aus der Zeit vor der Eröffnung des Verfahrens kein Kündigungsrecht hat. Der Lastschriftwiderspruch nach Eröffnung führt auch nicht dazu, dass Neuverbindlichkeiten entstehen, die nachentrichtet werden müssten. Vielmehr entsteht eine offene Forderung für die Zeiträume, für die per Lastschrift gezahlt worden war, mithin vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Diese können allenfalls zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Soweit der Vermieter rückwirkend wieder offene Mieten mit einer geleisteten Kaution verrechnet und zum Auffüllen der Kaution auffordert, kann er bei Weigerung des Schuldners auch daraus kein Kündigungsrecht herleiten. Denn Kündigungsrechte nach §§ 543, 569 BGB wie auch nach § 573 BGB setzen jedenfalls ein schuldhaftes Verhalten des Schuldners voraus, an dem es bei einem Lastschriftwiderspruch durch den Treuhänder fehlt. Hinzu kommt, dass in der Regel der Gläubiger die Bezahlung per Lastschrift selbst verlangt hat und sich insofern lediglich ein Risiko verwirklicht, das er selbst geschaffen hat. Gleiches gilt für Versorgungsverträge. Hier wird in den einschlägigen Versorgungsbedingungen ebenfalls Verschulden des Kunden für eine Einstellung der Versorgung bzw. eine fristlose Vertragskündigung zur Voraussetzung gemacht. Bei Versicherungsverträgen für Kraftfahrzeuge ist im Hinblick auf eine etwaige Strafbarkeit wegen Fahrens ohne Versicherungsschutz zu berücksichtigen, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Gebrauchs versichert war und der Versicherungsschutz nachträglich weggefallen ist. Im übrigen fehlt es hier jedenfalls am Vorsatz des Schuldners. Letztlich wird der Lastschriftwiderruf zu erheblichem Mehraufwand für den Schuldner führen. Nachteilige Rechtsfolgen können jedoch i.d.R. vermieden werden, wenn dem Vertragspartner das fehlende Verschulden des Schuldners entgegengehalten wird.

5. Konsequenzen für die Beratungspraxis

Gerade die - wenn auch rechtlich unbegründete - Befürchtung der Gefährdung des Mietverhältnisses und der Wasser- bzw. Energieversorgung wird jedoch den Schuldner erheblich beunruhigen. Nachdem zudem beim durchschnittlichen Vertragspartner keine vertieften Insolvenzrechtskenntnisse unterstellt werden können und den Schuldner somit auch rechtliche Verteidigungsmöglichkeiten nicht vor tatsächlichen Konflikten bewahren können, stellt sich die Frage, wie solche Irritationen in den bestehenden Dauerschuldverhältnissen von Anfang an ausgeschlossen werden können. Wie oben dargelegt, resultiert die Möglichkeit des Lastschriftwiderrufs für den Treuhänder daraus, dass vom Gläubiger per Lastschrift eingezogen wurde und der Schuldner diese Lastschriften noch nicht genehmigt hat. Damit bietet sich als erste Alternative an, bei einem vorhandenen entsprechenden zeitlichen Vorlauf die Zahlungsweise umzustellen. Überweisung und Dauerauftrag sind nämlich beide ausdrückliche Anweisungen des Schuldners an seine Bank, die widerspruchsfest sind. Auch der oben dargestellte Abbuchungsauftrag führt zum gleichen Ergebnis. Weiterhin kann der Schuldner schriftlich vor Einreichung des Insolvenzantrags beim Gericht der kontoführenden Bank gegenüber die Genehmigung aller noch nicht genehmigten Lastschriften erklären. Zwar wäre dabei über eine Anfechtbarkeit der Genehmigungserklärung nach § 129 ff. InsO nachzudenken. Es ist jedoch davon auszugehen, dass es sich bei einer solchen Erklärung jedenfalls um eine kongruente Deckungshandlung i.S.v. § 130 InsO handeln wird, da sowohl Bank - hier im Wege des Aufwendungsersatzes nach Ausführung der Zahlung an den Gläubiger - wie auch begünstigter Gläubiger den lastschriftrelevanten Betrag vom Schuldner als fällig zu beanspruchen hatten. In diesem Fall schadet dem Gläubiger nur Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners. Diese wird in der Regel nicht vorliegen. Hinzu kommt, dass im Verbraucherinsolvenzverfahren das Anfechtungsrisiko in der Praxis ohnehin eher gering ist, weil der Treuhänder aus eigener Zuständigkeit nicht anfechten kann, § 313 Abs. 2 InsO. Er müsste sich insofern von der Gläubigerversammlung beauftragen lassen bzw. den Gläubigern die Anfechtung überlassen.

Abschließend bleibt festzuhalten, dass eine insolvenzfeste Modifikation des Lastschriftverfahrens durch den Gesetzgeber wünschenswert wäre. Diese könnte durchaus auch in der Abschaffung des Lastschriftverfahrens in Form der Einziehungsermächtigung bestehen. Weder der Treuhänder noch der Schuldner oder gar seine Vertragspartner haben ein Interesse daran, den durch den Lastschriftwiderspruch verursachten Mehraufwand abzuarbeiten. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Lastschriftverfahren der Vereinfachung des Zahlungsverkehrs dienen soll, wird es im Fall des Widerspruchs durch den Treuhänder geradezu ins Gegenteil verkehrt. Durch den in der Regel geringfügigen Massezufluss, der - wenn die Höhe der Verfahrenskosten überhaupt erreicht wird - den Insolvenzgläubigern zugutekommt, ist dieser Mehraufwand jedenfalls nicht zu rechtfertigen.




(1) Der Autor ist als Insolvenzverwalter, Treuhänder und Schuldnervertreter tätig.


(2) vgl. z.B. BGH v. 04.11.2004, IX ZR 22/03, ZInsO 2004, 1353 ff.


(3) offen bleibt die Rechtsgrundlage einer solchen Anweisung; der Treuhänder kann sich im übrigen trotz einer Anweisung des Gerichts der Haftung dem Gläubiger gegenüber nicht entziehen


(4) so z.B. nach Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken, Nr. 7 Abs. 4 AGB-Sparkassen


(5) BGH, NJW 2005, 675; OLG Hamm, WM 1984, 300 ff.


(6) vgl. z.B. §§ 19, 21 StromGVV


weiterführende Literatur: Schröder, Der Lastschriftwiderspruch in der Insolvenz aus Verwaltersicht, ZInsO 2006, S. 1 ff. ; Stritz, Lastschriften im Insolvenz(eröffnungs)verfahren, DZWIR 2005, S. 18 ff.; Knees/Kröger, Zum Umgang der Bank mit pauschalen Widersprüchen des (vorläufigen) Insolvenzverwal-ters gegen Belastungen aufgrund Einzugsermächtigungslastschriften, ZInsO 2006, S. 393 ff.;



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