Drei verschiedene Arten des Treuhänders
Je nach Verfahrensstadium gibt es drei verschiedene Arten des Treuhänders im Verbraucher-insolvenzverfahren. Werden alle drei genannten Phasen vom Schuldner durchschritten, wird es sich in der Regel um dieselbe Person handeln, theoretisch könnte das Gericht aber auch in der jeweiligen Phase einen anderen Treuhänder benennen.
Übersicht:
1. Der vorläufige Treuhänder nach § 21 InsO
2. Der Treuhänder im eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 313 InsO
3. Der Treuhänder in der Wohlverhaltensperiode nach § 292 InsO
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Im Rahmen der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach § 21 InsO kann das Insolvenzgericht nach eigenem Ermessen oder auf Anregung des Schuldners unter anderem nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO einen vorläufigen Treuhänder bestellen. Bestellt das Gericht einen vorläufigen Treuhänder, so haben weder Gläubiger noch Schuldner eine rechtliche Einspruchsmöglichkeit dagegen. Ob der Schuldner im Einzelfall die Bestellung eines solchen Treuhänders anregen soll, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Wenn der Schuldner sich berechtigte Hoffnungen machen kann, dass er einen Schuldenbereinigungsplan gegen den Willen von Minderheitsgläubigern durchsetzen kann, gegebenenfalls erst nach einem zeitlich langwierigen Ersetzungsverfahren, kann die Einsetzung eines vorläufigen Treuhänders sinnvoll sein, um in der Zwischenzeit nicht einem einzelnen Gläubiger Vollstreckungsmöglichkeiten auf das Einkommen des Schuldners zu eröffnen.
In der Regel wird man es aber im Verbraucherinsolvenzverfahren mit Lohnpfändungen zu tun haben, die außerhalb der Reichweite des § 88 InsO ( Rückschlagsperre ) liegen. Dies sind alle diejenigen Lohnpfändungen, die früher als einen Monat vor Einreichung des Antrages auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens erfolgt sind. Bis zur Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens und auch noch bis zu maximal 1 ½ Monate danach sind die vorrangigen Lohnpfändungsgläubiger aber absonderungsberechtigte Gläubiger und brauchen es sich nicht gefallen zu lassen, dass die pfändbaren Beträge aus dem Lohn des Schuldners beim vorläufigen Treuhänder verbleiben, er hat sie ohne Abzug eines Kostenbeitrages an die insofern absonderungsberechtigten Lohnpfändungsgläubiger auszukehren.
Der vorläufige Treuhänder darf die Pfändungsbeträge aus dem Lohn des Schuldners nur dann dauerhaft in seinem Besitz behalten, wenn die Pfändungen innerhalb der Reichweite der Rückschlagsperre nach § 88 InsO liegen oder wenn noch gar keine Lohnpfändungen ausgebracht sind. In diesem Fall gehen die pfändbaren Beträge ab der Bestellung des vorläufigen Treuhänders auf ein vom ihm einzurichtendes Treuhandkonto. Abzüglich der gesetzlich leider nicht geregelten Vergütung des vorläufigen Treuhänders stehen diese Beträge dann zur Erfüllung eines eventuell später zu bestätigenden Schulden-bereinigungsplanes zur Verfügung. Bei der oft langwierigen Abstimmung der Gläubiger über den vom Schuldner eingereichten, unter Umständen mehrfach geänderten Schuldenbereinigungsplan besteht das grundsätzliche Problem, dass die Gläubiger nach wie vor vollstrecken können, da das Vollstreckungsverbot des § 89 InsO mangels Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens noch nicht in Kraft getreten ist. Durch die Übersendung der Anlage 4 des Schuldenbereinigungsplanes durch das Gericht haben die Gläubiger eine genaue Übersicht über eventuell noch nicht verwertetes Vermögen des Schuldners.
Die Vergütung des vorläufigen Treuhänders ist in der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV ) leider nicht geregelt. In der Kommentarliteratur zur InsVV wird vorgeschlagen, den § 13 InsVV sinngemäß anzuwenden, und somit dem vorläufigen Treuhänder wie auch dem Treuhänder im eröffneten vereinfachten Verbraucherinsolvenzverfahren als Mindestvergütung 15 % der Insolvenzmasse zuzusprechen.
In dem Kommentar zur InsVV von Haarmeyer/Wutzke/Förster, 2. Auflage, heißt es zu dem analog anzuwendenden § 13 InsVV:
"Im Verbraucherinsolvenzverfahren geht dem vereinfachten Insolvenzverfahren nach §§ 311 bis 314 InsO der Versuch einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung und das Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan voraus. Dementsprechend ist das Insolvenzverfahren zum Zeitpunkt seiner Eröffnung weitestgehend aufbereitet. Das Vermögensverzeichnis, das Gläubigerverzeichnis und das Forderungsverzeichnis liegen bereits vor. ... Der Aufgabenkreis des an Stelle des Insolvenzverwalters in diesem Verfahren tätigen Treuhänders ist dadurch erheblich reduziert und rechtfertigt regelmäßig einen auf 15 % des Wertes der Insolvenzmasse geminderte Vergütung."
Zwischen dem Beginn der vorläufigen Treuhandschaft und dem Beginn des später zu bestätigenden gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanes sollte soviel Zeit liegen, dass die vorgenannte Vergütung des Treuhänders gezahlt werden kann, wenn keine dritten Personen bereit stehen, die eventuell die Vergütung des Treuhänders übernehmen könnten.
Das Amt des vorläufigen Treuhänders endet entweder mit der gerichtlichen Bestätigung des eingereichten Schuldenbereinigungsplanes oder aber bei dessen Scheitern mit der Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens. Theoretisch denkbar wäre auch eine Antragsrücknahme durch den Schuldner, wenn er allein die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahren beantragt hat nach § 13 InsO. Vor der Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens ist dies jederzeit möglich, allerdings nicht unbedingt sinnvoll.
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Der Treuhänder im eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 313 InsO wird bereits im Eröffnungsbeschluss des Gerichtes bestimmt. Nach § 288 InsO hat der Schuldner hier ein Vorschlagsrecht, welches er auch wahrnehmen sollte. In der Regel werden die Gläubiger keinen Treuhänder vorschlagen. Das Gericht ist an einen Vorschlag des Schuldners natürlich nicht gebunden, wird ihm aber im Regelfall folgen, wenn bisher positive Erfahrungen mit der Person des Treuhänders vorliegen.
Für den Treuhänder in diesem Verfahrensabschnitt gelten die §§ 56 bis 66 InsO über die Rechte des Insolvenzverwalters entsprechend. Es ist bei den jeweiligen Paragraphen im Geiste jeweils statt des Wortes "Insolvenzverwalter" das Wort "Treuhänder" einzusetzen. Aus redaktionellen Gründen ist dies im Gesetzestext nicht geschehen.
Ein wichtiger Unterschied zum Insolvenzverwalter liegt beim Anfechtungsrecht nach den §§ 129 bis 147 InsO. Hier ist nicht der Treuhänder zu Anfechtungen berechtigt, sondern die einzelnen Insolvenzgläubiger. Diese Regelung wird in der Literatur stark kritisiert, da im Regelfall nur der Treuhänder eine genaue Kenntnis von eventuell anfechtungsrelevanten Tatbeständen besitzt. Generell dürften aber Anfechtungsverfahren außer bei Immobilien im Verbraucherinsolvenzverfahren keine so große Rolle spielen.
Die Funktion des Treuhänders im eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren ist mit dem eines Betreuers nach dem Betreuungsgesetz, dem die Vermögenssorge für den Schuldner mit Zustimmungsvorbehalt übertragen wurde, vergleichbar. Der Schuldner verliert in diesem Verfahrenabschnitt nach § 80 InsO vollständig die Verfügungsgewalt über sein Vermögen, sofern es in die Insolvenzmasse fällt. Dazu gehört natürlich vor allem der pfändbare Teil seines Einkommens. Der Schuldner kann in dieser Verfahrensphase z.B. ohne Zustimmung des Treuhänders wirksam keine neuen Lohnabtretungen vornehmen.
Sein Vorschlagsrecht nach § 288 InsO sollte der Schuldner ernst nehmen und sich bei der örtlich zuständigen Schuldnerberatungsstelle oder anderen Schuldnern im eröffneten Verfahren ( diese werden ja in der Tageszeitung veröffentlicht ) über die Erfahrungen mit dem jeweiligen Treuhänder unterhalten. Ein Verbraucherinsolvenzverfahren mit einem ungeeigneten Treuhänder kann für den Schuldner leicht zum Fiasko werden, was die Vorgänge von Anfang des Jahres 2000 in Köln belegen, wo ein Treuhänder dem Schuldner die Wohnung gekündigt hat und anschließend die Kaution kassiert hat. Wenn dies auch eine Ausnahme darstellen mag, so zeigt dieser Vorfall doch, was im Rahmen der geltenden Insolvenzordnung möglich ist.
Der Treuhänder muss sowohl vom Schuldner als auch von den Insolvenzgläubigern unabhängig sein. Das heißt, der Treuhänder darf weder den Schuldner noch seine Gläubiger als Anwalt vertreten haben. Nach Meinung der meisten Insolvenzgerichte kommen auch Schuldnerberatungsstellen oder Schuldner-berater als Privatpersonen für das Amt des Treuhänders nicht in Betracht, da es ihnen an der nötigen Unabhängigkeit fehlt. Dieser Ansicht ist zuzustimmen. Der Treuhänder kann im Prinzip natürlich jede natürliche Person sein, die nicht gerade wegen Kredit- oder Insolvenzbetruges vorbestraft ist. In der Praxis werden für dieses schwierige Amt jedoch nur insolvenzrechtlich erfahrene Rechtsanwälte in Betracht kommen, die einmal über die notwendige Haftpflichtversicherung verfügen und zum anderen die Kenntnisse für dieses gegenüber dem Regelinsolvenzverfahrens keineswegs weniger schwierige Verfahren haben. Die wirtschaftliche Sanierung eines Unternehmens wie im Regelinsolvenzverfahren steht hier nicht im Mittelpunkt, so dass die wirtschaftsberatenden Berufe wie Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Betriebswirte für diese Amt tendenziell weniger in Betracht kommen. Sehr gut geeignet für diese Amt erscheinen auch ehemalige Rechtspfleger, die sich selbständig gemacht haben und in der Regel über umfassende Kenntnisse auf dem Gebiet der Zwangsvollstreckung verfügen.
Auch wenn ein Treuhänder natürlich auch theoretisch kostenfrei tätig sein kann ( die Erhebung der Treuhändermindestvergütung ist ja keine Pflicht ), sollte der Schuldner tunlichst davon absehen, dieses schwierige Amt einem Bekannten oder Verwandten aufzudrängen. Ihm fehlt es sowohl an der Unabhängigkeit sowie vor allem an den notwendigen Rechtskenntnissen. Durch falsche Handlungen oder Unterlassungen kann der Treuhänder sehr schnell in eine Haftung nach § 60 InsO gegenüber den Insolvenzgläubigern geraten. Den Insolvenzgläubigern gegenüber steht der Treuhänder nämlich in der Haftung für die korrekte Abwicklung des Verfahrens und vor allem auch für die korrekte Abführung des pfändbaren Betrages aus dem Einkommen des Schuldners.
Wegen dieser Haftungsfrage verlangen nach den bisher vorliegenden praktischen Erfahrungen viele Treuhänder von dem Arbeitgeber des Schuldners, dass er den kompletten Lohnbetrag ( nicht nur den pfändbaren Teil ) an sie ausbezahlt und der Treuhänder dann nach Ermittlung des pfändbaren Betrages den unpfändbaren Restbetrag an den Schuldner ausbezahlt. Dieses Verfahren ist zwar wohl leider rechtlich möglich, trotzdem in seinen praktischen Konsequenzen für den Schuldner und auch für den Treuhänder verheerend. Da in der Regel am Monatsanfang die Miete bezahlt werden muss und mit jeder Überweisung ein Zeitverlust von mehreren Tagen verbunden ist, dürften dem Schuldner oftmals am Monatsanfang keine Mittel für die Mietzahlung zur Verfügung stehen. Auch für den Treuhänder entsteht im Laufe der Zeit ein sehr hoher Arbeitsaufwand, wenn er später einmal dreißig oder vierzig Schuldnern jeden Monat den jeweils unterschiedlichen unpfändbaren Betrag wieder überweisen muss. Aus praktischen Gründen ist daher diese rechtlich wohl mögliche Lösung abzulehnen.
In der Literatur spricht sich nur Smid dafür aus, daß der Treuhänder das gesamte Einkommen des Schuldners einzuziehen hat. Vallender ( InVo 1999, 339 ) und Steder ( ZIP 1999, 1876 ) sprechen sich mit einer sehr eingehenden Begründung unter Bezug auf § 36 InsO und § 850 c ZPO dafür aus, daß der Treuhänder nur den pfändbaren Teil des Einkommens des Schuldners einzuziehen hat. Sollten Insolvenzgericht und Treuhänder gemeinsam der Meinung sein, daß der Treuhänder das gesamte Einkommen des Schuldners einzuziehen hat, kann der Schuldner versuchen, unter Hinweis auf die genannten Abhandlungen von Vallender und Steder eine andere Praxis zu erreichen. Erfolgreiche Rechtsbehelfe gegen eine solche Praxis sind bisher nicht bekannt geworden.
Neben der Entgegennahme des pfändbaren Teiles des Einkommens des Schuldners hat der Treuhänder in diesem Verfahrensabschnitt auch pfändbares Vermögen des Schuldners zu verwerten. Der Treuhänder schreibt routinemäßig das kontoführende Kreditinstitut des Schuldners an, ob hier z.B. Sparguthaben bekannt sind. Sollte der Schuldner bei der Erstellung der Anlage 4 zum gerichtlichen Schulden-bereinigungsplan hier eventuelle Guthaben nicht gemeldet haben, kann dies gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO auf Antrag eines Insolvenzgläubigers im Schlußtermin zu einer Versagung der Restschuldbefreiung führen. Während die Verwertung von Sparguthaben regelmäßig keine Schwierigkeiten bereiten wird, stellt sich bei einem auf den Schuldner zugelassenen PKW regelmäßig die Frage, ob er in die Insolvenz-masse fällt oder nicht. Gemäß § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO kann ein PKW dann unpfändbar sein, wenn ihn der Schuldner unabdingbar benötigt, um seinen Arbeitsplatz zu erreichen. Der Schuldner muß also dem Treuhänder konkret nachweisen, daß sein Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erreichbar ist, wenn er seinen PKW behalten will. Bei normalen Büroarbeitszeiten tagsüber im Bereich von Verkehrsverbünden wird dieser Nachweis unter Umständen schwieriger sein als im ländlichen Bereich. Desweiteren kann es natürlich sein, daß der PKW zwar auf den Schuldner zugelassen, aber einer Bank sicherungsübereignet ist, weil der Autokredit dafür noch nicht abbezahlt ist. Wenn die Summe des Restkredites höher ist als der aktuelle Wert des PKW, darf der Treuhänder den PKW nicht für die Insol-venzmasse verwerten, denn die Bank ist in Bezug auf den PKW ein absonderungsberechtigter Gläubiger ( § 51 InsO ). Nach § 313 Abs. 3 InsO ist in diesem Fall nur die Bank, nicht aber der Treuhänder berechtigt, den PKW zu verwerten. Allerdings besteht auch keine Verpflichtung der Bank, den PKW zu verwerten. Wenn der Schuldner aus seinem unpfändbaren Einkommen ( oder ggf. der Ehegatte ) die Raten für den Autokredit weiter aufbringt, gibt es für die Bank wenig Gründe, den PKW zu verwerten.
Sollte der PKW nicht sicherungsübereignet sein und auch nicht unpfändbar nach § 811 ZPO, ist der Treuhänder gezwungen, den PKW zu verwerten. Zwar hat der Schuldner nach § 314 InsO die Möglich-keit, nach Zahlung des aktuellen Marktpreises des PKW an den Treuhänder die Verwertung zu vermeiden, aber er muß dann praktisch seinen PKW zweimal bezahlen, um ihn zu behalten. Auch dürfte der regelmäßig kahlgepfändete Schuldner nach Aufbringung der Verfahrenskosten zur Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens kaum in der Lage sein, noch einmal den Wert seines PKW an den Treuhänder zu bezahlen. Es wird deshalb für den Schuldner, der auf seinen PKW dringend angewiesen ist, am sinnvollsten sein, diese Dinge im Vorfeld eines Verbraucherinsolvenzverfahrens zu klären.
Sollte der Schuldner bei Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens im Besitz einer Immobilie sein (egal ob selber bewohnt oder vermietet ), so ist auch hier der Treuhänder gezwungen, die Immobilie zu verwerten, und zwar in Konkurrenz zu den Grundpfandrechtsgläubigern. Im Gegensatz zu sonstigen Vollstreckungsmaßnahmen ruhen die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung einer Immobilie nicht durch die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens. Der bestrangige Grundpfandrechts-gläubiger ( in der Regel die finanzierende Bank ) kann die Zwangsversteigerung unabhängig vom Treuhänder betreiben und sich am Erlös befriedigen. Nur ein eventueller Mehrerlös käme der Insol-venzmasse zu Gute. Durch ein Verbraucherinsolvenzverfahren kann also Wohneigentum in keinem Falle erhalten werden. Wegen der oft jahrelangen Verfahrensdauer von Zwangsversteigerungen sollte auch hier im Vorfeld im Benehmen mit den vorrangigen Grundpfandrechtsgläubigern ein Verkauf der Immobilie angestrebt werden. Vor Abschluß der Verwertung von Immobilien kann auch das eröffnete Verbraucherinsolvenzverfahren nicht beendet werden, d.h. der Beginn der vom Schuldner ersehnten Wohlverhaltensperiode verschiebt sich auf unbestimmte Zeit !!!
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Im Gegensatz zum Treuhänder im eröffneten Verfahren hat der Treuhänder in dieser Verfahrensstufe nur noch eingeschränkte Befugnisse. Die Verwertung des pfändbaren Vermögens wurde mit dem Schlußtermin abgeschlossen. Der Treuhänder hat jetzt nur noch die Befugnis, die pfändbaren Anteile des laufenden Einkommens des Schuldners in Empfang zu nehmen und eventuell die Hälfte eines Erbes oder einer Zuwendung von Todes wegen.
Nach jeweils einem Jahr Laufzeit stellt der Treuhänder fest, welche Beträge auf dem Treuhandkonto eingegangen sind, zieht davon 5 % für seine Vergütung ( mindestens aber 100,- Euro ) ab und eventuelle Auslagen ( z.B. Kontoführungsgebühren ! ). Der Rest wird an Hand des Schlußverzeichnisses mit den darin festgelegten Quoten an diejenigen Insolvenzgläubiger, die ihre Forderung ordnungsgemäß angemeldet haben und deren Forderung nicht bestritten wurde, ausgekehrt. Eine Veränderung der Quoten erfolgt auch dann nicht, wenn z.B. ein Gläubiger zwischenzeitlich durch einen anderen Schuldner ( z.B. den gesamtschuldnerisch haftenden Ehegatten ) vollständig befriedigt wurde. Vermutlich aus Gründen der Praktikabilität sieht das Gesetz in den beschriebenen ( in der Praxis nicht seltenen ) Fällen keine Abänderung der Quoten vor.
Die Mindestvergütung des Treuhänders, die auch dann anfällt, wenn keine pfändbaren Beträge fließen und somit auch nichts zu verteilen ist, beträgt pro Jahr der Wohlverhaltensperiode 100 Euro. Dazu kommt in den allermeisten Fällen die Umsatzsteuer von derzeit 16 %, insgesamt also116,-- Euro plus Auslagen. Der Treuhänder kann auf diese Gebühr auch verzichten. Wenn er sie fordert, sollte sie der Schuldner unter allen Umständen auch bezahlen, denn die Nichtzahlung ist ein Grund zur Versagung der Restschuldbefreiung ( § 298 InsO ).
Im Gegensatz zu den früheren Perioden kann der Schuldner jetzt wieder ( aus seinem unpfändbaren Einkommen ) Vermögen bilden, also ein Sparbuch anlegen, eine kapitalbildende Lebensversicherung abschliessen u.s.w.. Schenkungen aller Art, ein Lottogewinn oder eine Einkommensteuererstattung vom Finanzamt (sofern das Finanzamt nicht Insolvenzgläubiger ist und von
seiner streitigen Aufrechnungsbefugnis Gebrauch macht) verbleiben im Besitz des Schuldners und fliessen nicht an den Treuhänder der Wohlverhaltensperiode. Ebenso ist wegen § 294 InsO eine Zwangsvollstreckung in dieses Neuvermögen des Schuldners durch die Insolvenzgläubiger nicht möglich. Für Neugläubiger ( dies sind alle diejenigen Gläubiger, deren Forderungen erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind ) ist die Zwangsvollstreckung in das Neuvermögen des Schuldners allerdings möglich. Zu beachten ist hierbei, dass ein Gläubiger mit einem Teil seiner Forderung Insolvenzgläubiger sein kann ( z.B. Unterhaltsrückstände vor Verfahrenseröffnung ) und mit einem anderen Teil Neugläubiger ( z.B. rückständiger Unterhalt in der Wohlverhaltensperiode ). Eine Vollstreckung in das Einkommen des Schuldners ist wegen der vorrangigen Treuhänderabtretung für 6 Jahre nicht möglich ( für Unterhaltsgläubiger aber im Rahmen des Vorrechtsbereiches nach § 850 d ZPO schon ! ). Laufender Unterhalt sollte deshalb vom Schuldner in dieser Periode ( wie auch sonst ) unbedingt bezahlt werden, da auch bei fehlender tatsächlicher Durchsetzungsmöglichkeit für den Unterhaltsgläubiger eine strafrechtliche Verurteilung wegen Unterhaltspflichtverletzung möglich ist. Dafür wird der Schuldner ja auch in der Tabelle zu § 850 c ZPO günstiger eingestuft.
Im 5. und 6. Jahr der Wohlverhaltensperiode kehrt der Treuhänder nachträglich jeweils 10 bzw. 15 Prozent der eingegangenen Zahlungen aus der Abtretung oder durch freiwillige Leistungen des Schuldners an den Schuldner wieder aus. Der Pfändungsbetrag verringert sich also nicht, sondern es kommt nach Ablauf des 5. und 6. Jahres zu einer entsprechenden Ausschüttung. Der Gesetzgeber wollte hier eine Art Durchhalteprämie gewähren.
Die Gläubigerversammlung ( im eröffneten Verfahren ) kann beschliessen, dass dem Treuhänder zusätzlich gegen eine ( lächerliche ) Vergütung von Euro 25,- pro Stunde die Aufgabe übertragen wird, die Obliegenheiten des Schuldners ( vor allem die Erwerbsobliegenheit ) zu überwachen. Ansonsten ist er dazu nicht verpflichtet ( aber berechtigt ). Die Erfahrungen zeigen, daß der Treuhänder vor allem dann damit beauftragt wird, wenn der Schuldner im eröffneten Verfahren ohne pfändbares Einkommen ist und die Gläubiger ein Verfahren ohne jegliche Tilgung befürchten müssen ( was rechtlich zulässig ist ). In der Wohlverhaltensperiode gibt es keine Gläubigerversammlung mehr, die Überwachung kann also nicht nachträglich angeordnet werden.
Trotzdem sollte die Erwerbsobliegenheit vom Schuldner sehr ernst genommen werden, denn auch ohne Überwachungsauftrag kann der Treuhänder eine Verletzung dieser Obliegenheit dem Gericht melden und die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen. Verpflichtet dazu ist er ohne Überwachungsauftrag allerdings nicht.
Im Zusammenhang mit der erwähnten Einkommensteuererstattung sei dringend davor gewarnt, durch Wahl einer für die Gläubiger ungünstigen Lohnsteuerklasse das Ergebnis zu beeinflussen. Wenn es keine nachvollziehbaren Gründe gibt, kann der Schuldner, der z.B. der Hauptverdiener in einer Ehe ist, nicht einfach die Lohnsteuerklasse V wählen, damit die Gläubiger weniger erhalten. Nach einem Beschluß des OLG Köln vom 3.1.2000 ( 2 W 164 / 99 ) muss sich der Schuldner dann so behandeln lassen, als hätte er die Lohnsteuerklasse IV gewählt.
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