Die Eröffnung eines Insolvenzverfahren über das Vermögen einer natürlichen Person als Vorstufe des Restschuldbefreiungsverfahrens bedeutet einen tiefgreifenden rechtlichen Einschnitt, der sowohl langfristig positive wie auch kurzfristig negative Auswirkungen haben kann.
Die Auswirkungen sind an Hand eines fiktiven Verbraucherinsolvenzverfahrens dargestellt, gelten aber im wesentlichen auch für das Regelinsolvenzverfahren von natürlichen Personen.
In unserem Beispiel sei angenommen, dass der Schuldner am 01. Februar 2000 einen Antrag auf Durchführung des Verbraucherinsolvenzverfahrens bei seinem zuständigem Gericht eingereicht hat. Nach Scheitern des Schuldenbereinigungsplansverfahrens wird am 1. April 2000 um 10.30 Uhr das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet und ein Treuhänder bestellt.
Falls es in der Zeit vom 01. - 31. Januar 2000 oder danach zu einer Maßnahme der Zwangs-vollstreckung durch einen Insolvenzgläubiger gekommen ist, so wird die erlangte Sicherung mit der Eröffnung des Insolvenzverfahren automatisch nach § 88 InsO unwirksam. Wenn z.B. ein Gläubiger zum 15.01.2000 dem Arbeitgeber des Schuldners einen Pfändungs- und Über-weisungsbeschluss zugestellt hat oder am 15.02.2000 von einem anderen Gläubiger nach Übersendung des Schuldenbereinigungsplanes eine Kontenpfändung vorgenommen wurde, so werden diese beiden Maßnahmen am 01.04.2000 automatisch unwirksam. Dies heißt, dass der Arbeitgeber die Lohnpfändung nicht mehr bedienen darf und das Konto des Schuldners in diesem Beispiel wieder frei wird. Alle Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner, die vor dem 01. Januar 2000 wirksam wurden, werden von § 88 InsO nicht erfasst.
Wenn nun eine oder mehrere ältere Lohnpfändungen beim Arbeitgeber des Schuldners vorliegen, so muss der Arbeitgeber diese Lohnpfändungen nur bis zum 30.04.2000 bedienen. Nach § 114 Abs. 3 InsO erlischt zu diesem Zeitpunkt ihre Wirksamkeit. Falls ein Insolvenzverfahren zwischen dem 16. - 31. Tag eines Kalendermonats eröffnet wird, bleiben die älteren Lohnpfändungen auch noch für den Folgemonat wirksam, maximal also für 1,5 Monate.
§ 114 Abs. 1 InsO begrenzt ebenfalls die Gültigkeit von Abtretungserklärungen des Schuldners. Falls eine wirksame Lohnabtretung vorliegt und in unserem Beispiel der Schuldner schon vor dem 01.01.1997 zahlungsunfähig war ( Altfall ), so endet die Wirksamkeit einer eventuell vorliegenden Lohnabtretung am 30.04.2002, bei späterer Zahlungsunfähigkeit am 30.04.2003. Sehr wichtig ist, dass diese Wirkung völlig unabhängig von der weiteren Entwicklung des Insolvenzverfahren für den Schuldner eintritt. Auch wenn ihm später die Restschuldbefreiung versagt wird oder wenn das Verfahren nach kurzer Zeit durch das Gericht mangels Masse nach § 207 InsO eingestellt wird, tritt diese Wirkung des § 114 InsO kraft Gesetzes ein. Sie bezieht sich auf alle Abtretungen, die der Schuldner vor Eröffnung seines Insolvenzverfahrens unterzeichnet hat. Insofern sollte der Schuldner die ihm vom Gericht zugestellte Urkunde über die Eröffnung seines Verfahrens mit großer Sorgfalt aufbewahren, um auch nach einem eventuell negativen Ausgang seines eröffneten Insolvenzverfahrens das Erlöschen der Wirksamkeit der vorliegenden Abtretungen nach 24 oder 36 Monaten beweisen zu können.
Nach § 80 InsO geht im Moment der Eröffnung des Verfahrens für den Schuldner das Recht verloren, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen verwalten und über es zu verfügen. Im Verbraucher-insolvenzverfahren besteht die Schwierigkeit nun darin, dass im Gegensatz zu juristischen Personen die Insolvenzmasse bei natürlichen Personen nicht so klar abzugrenzen ist. Üblicherweise zerfällt der Lohn- oder Gehaltsanspruch des Schuldners in einen pfändbaren und unpfändbaren Teil. Nach herrschender Meinung gehört der unpfändbare Teil des Einkommens des Schuldners nicht zur Insolvenzmasse. Trotzdem verlangen viele Treuhänder vom Arbeitgeber des Schuldners, dass er den gesamten Arbeitslohn auf das Treuhandkonto überweist. Begründet wird dies mit unter Umständen schwierigen Abgrenzungsfragen, wenn z.B. die gegenüber dem Schuldner unterhaltsberechtigten Personen eigene Einkünfte haben oder diese Personen dem Treuhänder nicht exakt bekannt sind. Der Schuldner muss sich dann an seinen Treuhänder wenden und die Auszahlung des unpfändbaren Teiles seines Einkommens verlangen. Bei unüberbrückbaren Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des unpfändbaren Teils des Einkommens kann der Schuldner eine Entscheidung des zuständigen Insolvenzgerichtes darüber herbeiführen. Seit dem Beschluss des OLG Köln vom 18.08.2000 ( 2 W 155 / 00 ) gibt es auch eine obergerichtliche Entscheidung, die diese Ansicht stützt.
In den meisten Fällen wird sich schon aus praktischen Gründen der Treuhänder damit begnügen, das der pfändbare Teil des Einkommens vom Arbeitgeber auf das Treuhandkonto überwiesen wird. Da der Schuldner keinen formellen Auskunftsanspruch über das Treuhandkonto hat, sollte er alle Lohn-abrechnungen seit Eröffnung seines Verfahrens sorgfältig aufbewahren, um dadurch dem Gericht unter Umständen beweisen zu können, dass der Stand seines Treuhandkontos für die Deckung der Verfahrenskosten ausreicht.
Wenn eine dritte Person oder Stelle einen Verfahrenskostenvorschuss für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geleistet hat, so kann nach herrschender Meinung gemäß §§ 53 und 54 InsO die dritte Person den Vorschuss zurückverlangen, wenn das Guthaben auf dem Treuhandkonto zur Deckung der Verfahrenskosten ausreicht. Siehe dazu im InsO - Kommentar Nerlich / Römermann unter § 26 Randnummer 41 - 43.
Hat der Schuldner den Vorschuss selber geleistet, so ist die Rückforderung de facto nicht möglich, da der Vorschuss nach Rückzahlung sofort wieder in die Insolvenzmasse fallen würde.
Falls während des eröffneten Insolvenzverfahrens eine Erbschaft für den Schuldner anfällt, so fällt diese in voller Höhe in die Insolvenzmasse. Allerdings hat der Schuldner nach § 83 InsO das Recht, die Erbschaft auszuschlagen. Eine Anfechtung der Ausschlagung der Erbschaft ist nicht möglich. Negative Folgen der Ausschlagung einer Erbschaft für den Schuldner gibt es nicht, da in dieser Verfahrensstufe noch keine Verpflichtung besteht, für eine bestmögliche Befriedigung der Gläubiger zu sorgen.
Ist der Schuldner z.B. Mitglied einer noch nicht auseinandergesetzten Erbengemeinschaft, so fällt sein Bruchteilseigentum in die Insolvenzmasse. Der Treuhänder / Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Auseinandersetzung der Gemeinschaft zu betreiben. Etwaige Vereinbarungen, nach denen für bestimmte Zeit die Auseinandersetzung der Gemeinschaft nicht möglich sein soll, werden durch das Insolvenzverfahren in ihrer Wirksamkeit aufgehoben ( § 84 Abs. 2 InsO ).
§§ 108 und 109 InsO bringen eine besondere Schwierigkeit in Insolvenzverfahren von natürlichen Personen mit sich. Das Mietverhältnis des Schuldners besteht mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort. Konkret bedeutet dies, das etwaige Mietschulden nach Eröffnung des Insolvenzverfahren Masse-verbindlichkeiten sind. Der Vermieter kann seine Forderung aus den Mietschulden als Masse-verbindlichkeit beim Treuhänder anmelden und dieser muss sie auch vorrangig in voller Höhe ( nicht nur quotal ) aus der Insolvenzmasse bedienen. Aus eben diesem Grund haben manche Treuhänder sicherheitshalber das Mietverhältnis des Schuldners gekündigt und die Kaution dann zur Masse gezogen. Diesem unsinnigen, aber rechtskonformen Verhalten des Treuhänders will die Neuregelung des § 109 InsO Rechnung tragen und diese Verfahrensweise in Zukunft verhindern.
Nach § 115 InsO erlöschen mit Verfahrenseröffnung sämtliche Aufträge, die der Schuldner begeben hat, z.B. Daueraufträge zur Bezahlung von Zeitungsabonnements. Ebenso erlöschen nach § 117 InsO Vollmachten, die der Schuldner vor Eröffnung des Verfahrens erteilt hat. So kann also rein formal betrachtet der Vermieter die Miete nicht mehr via Einzugsermächtigung vom Konto des Schuldners abbuchen. Aufgrund dieser Komplikationen neigen einige Banken dazu, nach Eröffnung eines Insolvenzverfahren grundsätzlich jedem Schuldner das Girokonto zu kündigen. Ebenso hat der Treuhänder das Recht, das Konto des Schuldners zu beschlagnahmen und stillzulegen. Wenn die Bank bisher keine negativen Erfahrungen mit dem Kunden hatte und sich der Treuhänder dafür einsetzt, dass das Konto aufrechterhalten und von ihm auch freigegeben wird, kann der Schuldner allerdings in der Regel seine Kontoverbindung fortsetzen. Der Schuldner sollte allerdings dringend darauf achten, dass zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung sein Girokonto nicht überzogen ist. Ein etwaiges Minus auf dem Girokonto wird im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung automatisch zu einer Insolvenz-forderung, welche die Bank beim Treuhänder anmelden muss und die lediglich quotal bedient werden kann. Es ist nachvollziehbar, dass unter diesen Umständen eine Bank das Girokonto nicht aufrecht-erhalten wird.
Nach § 148 InsO hat der Treuhänder die Insolvenzmasse in Besitz zu nehmen. Gemeint sind hier etwaige Sachwerte des Schuldners. Diese spielen im Verbraucherinsolvenzverfahren eine geringe Rolle. Falls der Schuldner tatsächlich noch über pfändbare wertvolle Gegenstände verfügt, so muss der Treuhänder sie verwerten und den Erlös der Insolvenzmasse zuführen. Nach den bisherigen Erfahrungen spielen diese Dinge im Verbraucherinsolvenzverfahren eine verhältnismäßig geringe Rolle, da die Treuhänder darauf vertrauen, dass der Gerichtsvollzieher den Schuldner schon im Vorfeld des Verfahrens kahlgepfändet hat. Selbstverständlich hat aber der Treuhänder das Recht, die Wohnung des Schuldners nach pfändbaren Gegenständen zu durchsuchen.
Bei Eröffnung des Verfahrens setzt das Gericht für die Insolvenzgläubiger eine Anmeldungsfrist für ihre Forderungen fest, die zumeist etwa drei bis acht Wochen nach Eröffnung des Verfahrens liegt. Der Treuhänder stellt sodann den Eröffnungsbeschluss sämtlichen vom Schuldner benannten Gläubigern zu. Der Stichtag für die Forderungsanmeldung bedeutet jedoch leider keine Ausschlussfrist. Bis zum Ende des Schlusstermins können Gläubiger Forderungen noch nachmelden. Geschieht dies nach dem Prüfungstermin, müssen sie unter Umständen eine geringe gesonderte Gebühr von DM 25,00 für einen neuen Prüfungstermin bezahlen. Ansonsten entstehen ihnen keine Nachteile, aber dem Treuhänder große Umstände, da er jedes Mal die Tabelle berichtigen muss.
Ein sehr wichtiger Gesichtspunkt ist, dass am Vortag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens um 24.00 Uhr alle weiterlaufenden Zinsen auf Insolvenzforderungen gemäß § 39 InsO zu nachrangigen Forderungen werden. Diese nachrangigen Forderungen können nur dann erfüllt werden, wenn z.B. durch den Anfall einer Erbschaft wider Erwarten sämtliche Insolvenzforderungen in voller Höhe erfüllt werden können. Da dies in der Praxis selten vorkommen dürfte, endet mit der Insolvenzeröffnung de facto die Verzinsung sämtlicher Insolvenzforderungen. Viele Gläubiger begreifen diesen Tatbestand jedoch nicht und melden fleißig Zinsen nach Verfahrenseröffnung an. Diese Zinsen nach Verfahrenseröffnung müssen zwingend vom Treuhänder / Insolvenzverwalter bestritten werden.
Nach dem Anmeldungsstichtag fertigt der Treuhänder / Insolvenzverwalter die Insolvenztabelle an. Im ersten Drittel des Zeitraumes zwischen Anmeldungsstichtag und dem Prüfungstermin muss der Treuhänder / Insolvenzverwalter die Tabelle mit den angemeldeten Forderungen zur Einsichtnahme für alle Gläubiger und den Schuldner bei Gericht niederlegen. Die Tabelle wird also weder dem Schuldner noch den Insolvenzgläubigern schriftlich zugesandt. In der Praxis nehmen Insolvenzgläubiger in die beim Gericht aufliegende Tabelle eher selten Einblick. Falls von niemandem ein Widerspruch gegen die Feststellung der Forderungen angemeldet wird, gelten die Forderungen nach dem Prüfungstermin als festgestellt. Dies bedeutet, dass die Insolvenzgläubiger nach Abschluss des Insolvenzverfahrens einen beglaubigten Auszug aus der Insolvenztabelle erhalten können, den sie in Zukunft dann als vollstreckbaren Titel verwenden können. Dazu müssen sie aber vorher ihren Originaltitel zur Entwertung beim Insolvenzgericht einreichen. Dieser Auszug aus der Insolvenztabelle enthält aber im Gegensatz zum ursprünglichen Titel keine weiterlaufenden Zinsen mehr.
Grundsätzlich können auch nicht titulierte Forderungen beim Treuhänder / Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle angemeldet werden. In der Praxis wird der Gläubiger einer nicht titulierten Forderung jedoch häufig erleben, dass seine Forderung vom Treuhänder / Insolvenzverwalter bestritten wird. Dann muss der Gläubiger den Treuhänder / Insolvenzverwalter vor dem Amts- oder Landgericht am Sitz des Insolvenzgerichts auf Anerkennung dieser Forderung verklagen, und zwar auf eigene Kosten. Da die meisten Gläubiger bei der zu erwartenden geringen Quote dieses Kostenrisiko scheuen, gehen Treuhänder häufig dieses geringe Risiko des Bestreitens nichttitulierter Forderungen ein, um sich hinterher mit weniger Gläubigern auseinandersetzen zu müssen. Falls der Treuhänder aber eine titulierte Forderung bestreitet, muss er in einem Prozess beweisen, dass diese Forderung nicht besteht. Von daher sollten dem Schuldner nahestehende Personen, die in dem Verfahren als Insolvenz-gläubiger teilnehmen möchten, ihre Forderung vor Einleitung des Verfahrens titulieren lassen, z.B. mittels vollstreckbarem notariellen Schuldanerkenntnis.
Wenn nach dem Prüfungstermin keine strittigen Forderungen mehr vorhanden sind, kann der Treuhänder / Insolvenzverwalter im Prinzip die endgültigen Quoten für die einzelnen Insolvenzgläubiger festlegen und seinen Schlussbericht an den Rechtspfleger des Insolvenzgerichts schicken. Ohne diesen Schlussbericht kann der Rechtspfleger allerdings keinen Schlusstermin festsetzen.
Der Rechtspfleger gibt nun den Schlusstermin öffentlich bekannt. Zwischen dem Zeitpunkt des Erscheinens der Anzeigen und dem Schlusstermin muss nach § 197 InsO eine Frist von mindestens einem und höchstens zwei Monaten liegen. Durch die öffentliche Bekanntmachung gilt die Zustellung an alle Gläubiger als bewirkt. Eine gesonderte schriftliche Benachrichtigung der Insolvenzgläubiger sieht das Gesetz nicht vor.
Im Schlusstermin entscheidet sich das weitere Schicksal des Schuldners. Aus praktischen Gründen ist es sinnvoll, dem Schlusstermin einen kurzen nachträglichen Prüfungstermin für etwaige zwischenzeitlich nachgemeldete Forderungen vorzuschalten. Zu solchen nachgemeldeten Forderungen kommt es in der Praxis sehr häufig. Ein besonderes Augenmerk sollten der Treuhänder bzw. der Schuldner oder seine rechtliche Vertretung auf den § 190 InsO legen. Häufig liegt ja in Ver-braucherinsolvenzverfahren für die ersten 24 oder 36 Monate nach Eröffnung des Verfahrens eine wirksame Lohnabtretung vor, so dass sich keine Masse bilden kann und sich auch in den ersten Jahren der Wohlverhaltensperiode nicht bildet. § 190 InsO sieht deshalb vor, dass der abson-derungsberechtigte Gläubiger ( Inhaber der Lohnabtretung ) innerhalb von 16 Tagen nach Erscheinen der Anzeigen dem Treuhänder anzeigen muss, mit welchem Betrag er bei der abgesonderten Befriedigung aus der Lohnabtretung ausfällt. Konkret muss also der Gläubiger schätzen, wieviel Geld ihm noch bis zum Ende der Wirksamkeit seiner Lohnabtretung vom Schuldner zufließt. Dieses Geld darf er ja unabhängig von seiner quotalen Befriedigung behalten. Unterlässt der Gläubiger diese Meldung innerhalb der genannten Frist, so wird er im Schlussverzeichnis nicht mehr berücksichtigt. Konkret heißt dies, dass dieser Gläubiger nur noch die Beträge bis zum Ende der Wirksamkeit der Abtretung erhält und danach keine Quote mehr. Dieses Ergebnis ist gerechtfertigt, da diese Regelung einen notwendigen Ausgleich zum Abtretungsprivileg des § 114 InsO darstellt. Ansonsten würden sich völlig ungerechtfertigte Ergebnisse einstellen.
Forderungen, die ein Insolvenzgläubiger bis zum Schlusstermin nicht ordnungsgemäß beim Treuhänder angemeldet hat, erlöschen de facto schon zu diesem Zeitpunkt, wenn der Schuldner die anschließende Wohlverhaltensperiode mit Erteilung der Restschuldbefreiung abschließt. Insolvenzgläubiger, die ihre Forderung nicht angemeldet haben, bleiben Gläubiger mit allen Vollstreckungsbeschränkungen, aber einer Quote von 0 %. In der Praxis melden insbesondere bei etwas älteren Forderungen etwa 50 % der Gläubiger ihre Forderung nicht an, weil sie den damit verbundenen Aufwand scheuen.
Im Schlusstermin können auch die daran teilnehmenden Gläubiger die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen. Versäumen die Gläubiger die Teilnahme am Schlusstermin, können sie hinterher diesen Antrag nicht mehr stellen. In der Praxis nehmen Gläubiger eher nur in Ausnahmefällen am Schlusstermin teil, insbesondere dann, wenn es sich um einen persönlich verfeindeten Gläubiger handelt.
Falls es keine Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung gibt und der Treuhänder dies auch nicht beantragt, kündigt das Gericht dem Schuldner im Schlusstermin die Restschuldbefreiung an, wenn er seinen Obliegenheiten in der Wohlverhaltensperiode nachkommt.
Zwei Wochen nach dem Schlusstermin wird die Aufhebung des Insolvenzverfahrens rechtskräftig und im Bundesanzeiger veröffentlicht. Ab diesem Zeitpunkt beginnt die eigentliche Wohlver-haltensperiode von dann noch fünf oder sieben Jahren.
Michael Schütz
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